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Arbeitsvertragsrecht

Bestandteil des Bürgerlichen Rechts. Es regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis wird durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet. Hauptleistungspflichten der Vertragspartner sind die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Mit der Arbeitsaufnahme entstehen die arbeitsvertraglichen Nebenleistungspflichten, die Treuepflicht des Arbeitnehmers und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitsvertrag unterliegt dem Grundsatz der Privatautonomie. Die Vertragsfreiheit wird dadurch eingeschränkt, dass eine Vielzahl von Arbeitsverträgen dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt, Tarifvertragsrecht. Ferner bestehen aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes zwingende und dispositive Gesetze und Rechtsverordnungen. Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts lassen sich in einer Rangordnung darstellen. Das Rangprinzip der Rechtsquellen folgt einfachen Regeln. Vorrangig ist das zwingende, unabdingbare Recht zu beachten. Das dispositive Recht steht an letzter Stelle. Ist ein Gesetz dispositiv, kann im Tarifvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden. Ist ein Gesetz dagegen zwingend, wäre eine abweichende vertragliche Regelung unwirksam. Das Rangprinzip wird durch das Günstigkeitsprinzip durchbrochen, soweit sich Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Enthält z. B. der Tarifvertrag eine günstigere Urlaubsregelung als das (insoweit zwingende) Bundesurlaubsgesetz, gilt die tarifliche Regelung. Ist der Arbeitsvertrag günstiger als der Tarifvertrag, gilt die einzelvertragliche Regelung. Der Einzelarbeitsvertrag wird u. a. durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Betriebsübung und das Direktionsrecht des Arbeitgebers ergänzt. Das Arbeitsverhältnis wird durch die besonderen Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit geprägt. Dazu gehören z.B. das Arbeitszeitrecht, das Jugendarbeitsschutzrecht, das Mutterschutzrecht, das Kündigungsschutzrecht. Das Arbeitsverhältnis endet nicht nur durch Kündigung, sondern u. a. auch durch Zeitablauf bei einer vertraglichen Befristung oder durch Aufhebungsvertrag. In jedem Arbeitsverhältnis sind tarifvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Regelungen zu beachten (Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht). Es bestehen Spezialregelungen für besondere Formen von Arbeitsverhältnissen, z. B. für das Berufsausbildungsverhältnis, das Aushilfsarbeitsverhältnis, das Probearbeitsverhältnis, das Heimarbeitsverhältnis, das Teilzeitarbeitsverhältnis, das Gruppenarbeitsverhältnis und die Arbeitnehmerüberlassung. Das Arbeitsrecht wird zunehmend von aktuellen Entwicklungen des Europäischen Wirtschaftsrechts beeinflusst.

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