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Massgeblichkeit

(Jahresabschluss). Das Prinzip der Massgeblichkeit verknüpft die Steuerbilanz mit der Handelsbilanz. Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung ist im Steuerrecht geregelt, § 5 Abs. 1 EStG. Die Verknüpfung bezieht sich nicht nur auf die materielle Massgeblichkeit, sondern auch auf die formelle Massgeblichkeit. Das Prinzip der Massgeblichkeit wird durchbrochen, wenn steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung eintreten, § 5 Abs. 1 S. 2 EStG, siehe Massgeblichkeit, umgekehrte. Die Geltung des Massgeblichkeitsprinzips bei der Bilanzierung dem Grunde nach Ansatzvorschriften sieht folgendermassen aus: was handelsrechtlich aktiviert bzw. passiviert werden muss, ist grundsätzlich auch steuerrechtlich zu aktivieren bzw. passivieren, ein handelsrechtliches Aktivierungs- oder Passivierungsverbot führt auch zu einem steuerrechtlichen Verbot. Der Durchbruch der Massgeblichkeit gilt allerdings bei handelsrechtlichen Wahlrechten; ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht führt zu einer steuerrechtlichen Aktivierungspflicht, ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht zu einem steuerrechtlichen Verbot. Bei der Bilanzierung der Höhe nach, Bewertungsvorschriften gelten die handelsrechtlichen Bilanzierungsgebote und -verbote auch für die Steuerbilanz. Das Steuerrecht bietet mit seinen Bewertungsregeln in § 6 EStG eine Art Grenze. Aus dem Massgeblichkeitsgrundsatz folgt auch, dass handelsrechtliche Bewertungswahlrechte, die auch steuerlich zulässig sind, in Handels- und Steuerbilanz nicht unterschiedlich ausgeübt werden können. Solange das Steuerrecht nicht zwingend einen anderen Wert vorschreibt, gilt der handelsrechtliche Wertansatz auf für die Steuerbilanz. Siehe auch   Jahresabschluss nach deutschem Recht (mit Literaturangaben).

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