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Bewertungsvorschriften

Bei der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bewertung in der Jahresbilanz sind bestimmte Bewertungsvorschriften zu beachten. Diese sind teils traditionell übernommen, teils gesetzlich fixiert.

(engl rules of valuation) Bewertungsvorschriften dienen erstens dazu, den im Rahmen der Inventur nach Art und Menge erfassten und in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenständen und Schulden einen in Geldeinheiten ausgedrückten Wert beizumessen, sowie zweitens dazu, die in der Gewinn und Verlustrechnung auszuweisenden positiven und negativen Erfolgsbeiträge (Ertrag; Aufwand) zu periodisieren. Der Grundgedanke der Bewertungsvorschriften im deutschen Handelsrecht liegt darin, dass der Wert der Vermögensgegenstände zu jedem Zeitpunkt den Wert der Schulden deckt (Schuldendeckungsfähigkeit). Der Betrag, um den der Wert der Vermögensgegenstände den Wert der Schulden übersteigt, entspricht dem ausgewiesenen Eigenkapital (Reinvermögen). Durch die Gegenüberstellung der Eigenkapitalbeträge von zwei aufeinander folgenden Perioden wird der Erfolg eines Unternehmens in einer Periode ermittelt Erfolgsrechnung). Der Erfolg bildet die Grundlage für Auszahlungsansprüche des Fiskus und für Auszahlungsinteressen der Anteilseigner. Die Höhe des Erfolgs und des Eigenkapitals sind entscheidende Kriterien für die Darstellung der Kreditwürdigkeit. Zur Verringerung der Steuerzahllast liegen daher die Interessen von Unternehmensleitungen in Perioden mit guter Ertragslage eher in einer Minderung des auszuweisenden Erfolgs (durch eine niedrige Bewertung von Vermögensgegenständen und eine hohe Bewertung von Schulden) und in Perioden mit schlechter Ertragslage zur Erhaltung der Kreditwürdigkeit eher in einer Erhöhung des auszuweisenden Erfolgs (durch eine hohe Bewertung von Vermögensgegenständen und eine niedrige Bewertung von Schulden). Die gesetzliche Festlegung von Bewertungsvorschriften soll verhindern, dass Unternehmensleitungen aus der Vielzahl denkbarer Wertansätze für Vermögensgegenstände (z. Bewertungsvorschriften Anschaffungswert, Wiederbeschaffungswert, Einzelveräußerungswert, Anschaffungswert vermindert um Abschreibungen) bzw. Schulden (Rückzahlungsbetrag, Barwert) von Fall zu Fall denjenigen auswählen, der den im Zeitablauf schwankenden Interessen des Unternehmens am besten entspricht. Damit wird auch die willkürliche Bildung und Auflösung von stillen Reserven im handelsrechtlichen Jahresabschluss eingeschränkt. Der Gesetzgeber kann jedoch bei der Festlegung von Bewertungsvorschriften nicht alle Einzelprobleme der Bewertung (wie z. Bewertungsvorschriften den Entwertungsverlauf einer Spezialmaschine) voraussehen und berücksichtigen. Deshalb sind die Bewertungsvorschriften als Leitlinie für die Bewertung anzusehen, die sich an den Zielen des Jahresabschlusses orientiert.

Bewertungsvorschriften finden sich sowohl in den Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 240,252 256 Handelsgesetzbuch [HGB]) als auch abhängig von der Rechtsform eines Unternehmens in den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 279 283 HGB). Die Grundlage der Bewertungsvorschriften bilden die allgemeinen Bewertungsgrundsätze in § 252 Abs. 1 HGB: 1. § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB bestimmt den Grundsatz der Bilanzidentität. Dieser fordert einerseits, dass die Wertansätze der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit den Wertansätzen der Schlussbilanz des vorherigen Geschäftsjahres übereinstimmen, und andererseits, dass Form und Gliederung der Bilanzposten beibehalten werden. 2. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bestimmt den Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going concern Prinzip). Dieser fordert, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit über den Abschlussstichtag hinaus ausgegangen wird. 3. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB bestimmt die Grundsätze der Einzelbewertung und der Stichtagsbewertung. Der Grundsatz der Einzelbewertung fordert, dass die Vermögensgegenstände und Schulden einzeln bewertet werden. Damit soll ein Wertausgleich zwischen verschiedenen Vermögensgegenständen bzw. Schulden verhindert werden. Der Grundsatz der Stichtagsbewertung fordert, dass die am Abschlussstichtag vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse für die Bewertung maßgeblich sind. Dies gilt auch für Tatbestände, die erst in der Zeit vom Abschlussstichtag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden (Wertaufhellung), sofern sie bereits am Abschlussstichtag bestanden haben. 4. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB bestimmt das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip. Realisations und Imparitätsprinzip können als Konkretisierungen des Vorsichtsprinzips im Hinblick auf die Periodisierung von Erfolgsbeiträgen in der Gewinn und Verlustrechnung angesehen werden. 5. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB bestimmt den Grundsatz der Periodenabgrenzung. Dieser fordert, dass Aufwendungen und Erträge unabhängig von den mit ihnen verbundenen Zahlungsvorgängen in der Periode erfasst werden, in der sie verursacht werden, um die Feststellung eines periodengerechten Ergebnisses im Jahresabschluss zu gewährleisten. 6. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB bestimmt den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit. Dieser fordert, dass die auf den vorherigen Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden sollen. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit dient dazu, Informationen aus unterschiedlichen Perioden über die Vermögens , Finanz und Ertragslage eines Unternehmens vergleichbar zu machen.

Abweichungen von den aufgeführten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen dürfen nach § 252 Abs. 2 HGB lediglich in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Darunter fallen alle Sachverhalte, die der korrekten Erfüllung der Aufgaben des Jahresabschlusses wie der Zahlungsbemessungs oder der Informationsfunktion dienen. Zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen zählt weiterhin das Nominalprinzip. Das Nominalprinzip kann aus § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB abgeleitet werden. Danach bilden die in § 255 HGB bestimmten Anschaffungs und Herstellungskosten Ausgangspunkt und Obergrenze für die Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bilanz. Im Rahmen der Erfolgsperiodisierung in der Gewinn und Verlustrechnung findet das Nominalprinzip mit der Wertobergrenze zu Anschaffungs und Herstellungskosten seine Entsprechung im Realisationsprinzip. Des Weiteren müssen noch § 253 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB die Anschaffungs und Herstellungskosten von ab nutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (z. Bewertungsvorschriften Gebäude, Maschinen, Fuhrpark, Betriebs und Geschäftsausstattung) durch planmäßige Abschreibungen auf die voraussichtlichen Jahre ihrer Nutzung verteilt werden. Darüber hinaus muss bei der Bewertung von ab nutzbaren und nicht abnutzbaren (z. Bewertungsvorschriften Grundstücke) Vermögensgegenständen des Anlagevermögens das gemilderte Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB beachtet werden. Für die Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens gilt nach § 253 Abs. 3 HGB das strenge Niederstwertprinzip. Im Rahmen der Erfolgsperiodisierung in der Gewinn und Verlustrechnung findet das Niederstwertprinzip in gemilderter und strenger Form seine Entsprechung im Imparitätsprinzip. § 253 Abs. 4 HGB gewährt die Möglichkeit, darüber hinaus Abschreibungen im Rahmen der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung vorzunehmen. Diese Möglichkeit kann jedoch nur von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft wahrgenommen werden; für Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wird diese Möglichkeit durch § 279 Abs. 1 Satz 1 HGB ausdrücklich ausgeschlossen. § 253 Abs. 5 HGB gewährt ein Beibehaltungswahlrecht für einen niedrigeren Wertansatz von Vermögensgegenständen, der sich aufgrund von außerplanmäßigen Abschreibungen im Anlagevermögen, aufgrund von Abschreibungen beim Umlaufvermögen oder aufgrund zusätzlicher Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ergeben hatte, auch in solchen Fällen, in denen der ursprüngliche Grund für die Abschreibung nicht länger besteht. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft können diese Möglichkeit uneingeschränkt in Anspruch nehmen; Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft unterliegen dagegen in diesen Fällen dem Wertaufholungsgebot (§ 280 Abs. 1 Satz 1 HGB), durch das das Beibehaltungswahlrecht gemäß § 253 Abs. 5 HGB aufgehoben wird. Abgeschwächt wird die Wirkung des Wertaufholungsgebots durch die Verknüpfung von Handels und Steuerbilanz: Wenn die Beibehaltung eines steuerrechtlich zulässigen niedrigeren Wertansatzes an die Beibehaltung des niedrigeren Wertansatzes in der Handelsbilanz gekoppelt ist, wird das handelsrechtliche Wertaufholungsgebot aufgehoben (§ 280 Abs. 2 HGB). Unabhängig von der Rechtsform dürfen Unternehmen nach § 254 HGB zusätzliche Abschreibungen in der Handelsbilanz vornehmen, um Vermögensgegenstände mit einem steuerrechtlich zulässigen niedrigeren Wert anzusetzen. Kapitalgesellschaften dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen der handels und der steuerrechtlichen Bewertung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 HGB in den Sonderposten mit Rücklageanteil einstellen. Die Bewertung der Schulden ist in § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB geregelt. Danach müssen Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen mit dem Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, angesetzt werden. Die vernünftige kaufmännische Beurteilung steht für die Würdigung eines Sachverhalts durch einen ordentlichen + Kaufmann.

Für bestimmte Vermögensgegenstände enthält das HGB Möglichkeiten zu einer Vereinfachung der Bewertung. Die Bedeutung der Bewertungsvereinfachungsverfahren ergibt sich aus dem Bedürfnis der Unternehmen nach Rationalisierung der Abschlussarbeiten. 1. Die Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB) ermöglicht den Unternehmen, bestimmte Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh , Hilfs und Betriebsstoffe mit einem konstanten Festwert anzusetzen. Voraussetzungen für die Anwendung der Festbewertung sind der regelmäßige Ersatz der Vermögensgegenstände, eine lediglich geringe Schwankung ihres Bestandes (Größe, Wert und Zusammensetzung) und die nachrangige Bedeutung ihres Gesamtwertes für das Unternehmen. Darüber hinaus muss alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme zur Überprüfung des Festwertes erfolgen. 2. Die Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) schafft die Möglichkeit, gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens sowie sonstige gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände zu einer Gruppe zusammenzufassen und mit dem gewogenen Durchschnittspreis Durchschnittsmethode) zu bewerten. Voraussetzung für die Gleichartigkeit ist, dass die Vermögensgegenstände derselben Art angehören (z. Bewertungsvorschriften Socken in verschiedenen Größen und Qualitäten). Voraussetzung für die Gleichwertigkeit ist, dass neben der annähernden Preisgleichheit ein weiteres gemeinsames Merkmal wie derselbe Verwendungszweck (z. Bewertungsvorschriften Pfandflaschen aus Glas oder Kunststoff) besteht. 3. Im Gegensatz zur Gruppenbewertung gelten die Verfahren der Sammelbewertung (§ 256 HGB) nur für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens. Zu den Verfahren der Sammelbewertung zählen die Durchschnittsmethode, das LifoVerfahren und das FiFo Verfahren. Die Sammelbewertung von Vorräten hat lediglich eine Vereinfachung der Ermittlung der Anschaffungsund Herstellungskosten, nicht jedoch eine Vereinfachung der Bestandsaufnahme bei der Inventur zur Folge. Auf zwei rechtsformspezifische Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften soll noch hingewiesen werden: 1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs müssen in jedem folgenden Geschäftsjahr zu einem Viertel abgeschrieben werden (§ 282 HGB). 2. Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag (Nennwert) anzusetzen (§ 283 HGB).

Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften finden sich in den § 40 HGB, §§ 153 ff. AktG von 1965, § 42 GmbH G und § 33c GenG. Der Referentenentwurf eines GmbH Gesetzes übernimmt die aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften größtenteils wörtlich. Steuerrechtliche Bewertungsvorschriften sind in den §§ 6 und 7 sowie 7a bis 7e EStG enthalten. Da nach § 5 Abs. 1 EStG die steuerliche Gewinnermittlung nach den handelsrechtlichen Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu erfolgen hat (Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz), führen die Vorschriften des EStG nur dann zu Abweichungen zwischen handels und steuerrechtlichen Bilanzansätzen, wenn sie zwingend sind. Soweit Handels und Steuerrecht Bewertungswahlrechte einräumen, sind die in der Handelsbilanz gewählten Werte automatisch für die Steuerbilanz maßgebli6h. § 40 Abs. 2 HGB bestimmt, daß »sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen (sind), der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welche die Aufstellung stattfindet. « Dieser sog. Bewertungsvorschriften Zeitwert muß nach den Zielsetzungen der Bilanz mit Hilfe der Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) interpretiert werden. Danach dürfen die Anschaffungs oder Herstellungskosten im Interesse des Gläubigerschutzes auch dann nicht überschritten werden, wenn der Zeitwert am Bilanzstichtag höher ist. Das Aktiengesetz unterscheidet bei den Vermögensgegenständen zwei große Bewertungsgruppen. Einteilungskriterium ist die Geldnähe (Liquidität eines Vermögensgegenstandes, d. h. der Zeitraum, in dem sich ein Vermögensgegenstand nach seiner Zweckbestimmung in der Regel im Betriebe befindet): (1) Gegenstände des Anlagever mögens (§§ 153 und 154 AktG von 1965). Diese werden unterteilt in: (a) Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, d. h. deren Nut zungsvorrat sich durch Gebrauch (Verschleiß), durch wirtschaftliche Entwertung (z. Bewertungsvorschriften technischer Fort schritt) oder durch Zeitablauf (z. Bewertungsvorschriften Patente) von Periode zu Periode min dert; § 6 Abs. 1 Ziff. 1 EStG bezeich net diese Wi«tschaftsgüter als abnutz bare Anlagegüter. (b) Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsvorrai im Zeitablauf nicht ab nimmt. Sie sind Grundsätzlich zu den Anschaffungs oder Herstelhmgskosten zu bewerten (z. Bewertungsvorschriften Grund und Boden, Beteiligungen, Wertpapiere). § 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG bezeichnet sie als nicht abnutzbare Güter des Anla gevermögens. (2) Gegenstände des Umlaufver mögens (§ 155 AktG von 1965). Sie werden im Steuerrecht mit den nicht abnutzbaren Anlagegütern zu einer Bewertungsgruppe zusammengefaßt. Für die genannten Vermögensgegenstände gelten folgende Bewertungsvorschriften: (1) Abnutzbare Anlagegüter (a) Diese Wirtschaftsgüter sind nach § 153 Abs. 1 AktG von 1965 zu den Anschaffungs oder Herstellungsko sten, vermindert um Abschreibun gen oder Wertberichtigungen gem. § 154 AktG von 1965 anzusetzen. Die Verteilung der Anschaffungs oder Herstellungskosten auf die ge schätzte wirtschaftliche Nutzungs dauer muß aufgrund eines Abschreibungsplanes erfolgen, dem jede Ver teilungsmethode zugrund e liegen darf, die den Grund sätzen ord nungsmäßiger Buchführung ent spricht. § 7 EStG bezeichnet die planmäßige Abschreibung als Abset zung für Abnutzung oder Substanz verringerung (AfA). Höhere Wertan sätze als in der Handelsbilanz erge ben sich zwingend, wenn z. Bewertungsvorschriften bei degressiver Abschreibung (Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen) in der Handelsbilanz die nach § 7 Abs. 2 EStG zugelassenen Degressionssätze überschritten werden. (b) Treten außergewöhnliche Wert minderungen ein (z. Bewertungsvorschriften außerge wöhnliche technische oder wirt schaftliche Entwertung von Maschi nen), so müssen sie durch außerplan mäßige Abschreibungen erfaßt wer den. Ein Zwang zum Ansatz des niedrigeren Wertes besteht nur dann, wenn die Wertminderung voraus sichtlich von Dauer ist (strenges Niederstwertprinzip), anderenfalls ist ein Wahlrecht gegeben (gemildertes Niederstwertprinzip). Int in der Handelsbilanz der niedrigere Wert angesetzt werden, so darf er 174 Bewertungsvorschriften auch dann beibehalten werden, »wenn die Gründe der außerplanmäßigen Abschreibung oder Wertberichtigung nicht mehr bestehen« (Beibehaltungswahlrecht). In der Steuerbilanz gibt es kein der Artiges Wahlrecht. Vielmehr gilt hier das Prinzip des strengen Wertzusammenhanges, d. h. der letzte Bilanzansatz darf nicht mehr überschritten werden (vgl. § 6 Abs. 1 Ziff. 1 EStG). In der Steuerbilanz ist ein Unterschreiten des Teilwertes durch Vornahme von Sonder Abschreibungen möglich, die zur Realisierung außerfiskalischer Zielsetzungen (z. Bewertungsvorschriften konjunktur, Struktur oder standortpolitische Zielsetzungen) zulässig sind. Steuerliche Sonder Abschreibungen führen zu einer teilweise drastischen Unterbewertung von Anlagegütern und damit zu einer buchmäßigen Reduzierung des steuerpflichtigen Periodengewinns. Da insgesamt jedoch kein höherer Betrag als die Anschaffungs oder Herstellungskosten abgeschrieben werden darf, tritt keine endgültige Steuerersparnis, sondern lediglich eine Steuerverschiebung auf spätere Perioden ein. Der steuerlich zulässige niedrigere Wert darf nach § 154 Abs. 2 Ziff. 2 AktG von 1965 auch in der Handelsbilanz angesetzt werden. wird beim Kauf eines Betriebes ein Betrag für nicht bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter (z. Bewertungsvorschriften für den Wert der Organisation, des Kundenstamms oder für besondere zukünftige Ertragserwartungen) bezahlt, so darf dieser sog. derivative Firmenwert in der Handelsbilanz aktiviert werden. Für die Steuerbilanz besteht ein Aktivierungszwang. In der Handelsbilanz ist der aktivierte Firmenwert spätestens in. 5 Jahren abzuschreiben, in der Steuerbilanz ist eine planmäßige Abschreibung nicht zulässig. (2) Nicht abnutzbare Anlagegüter Nach § 153 Abs. 1 AktG von 1965 und § 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG bilden auch bei diesen Wirtschaftsgütern die Anschaffungs oder Herstellungskosten die obere Grenze der Bewertung. Ein niedrigerer Wert muß nur dann angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist. Liegt der Wert am Bilanzstichtag nur zufällig niedriger (z. Bewertungsvorschriften der Kurs eines Wertpapiers am Bilanzstichtag), so darf der niedrigere Wen in der Handelsbilanz gewählt werden; auch der bisherige Wertansatz darf also fortgeführt werden. Für die Steuerbilanz ist der handelsrechtliche Wertansatz maßgeblich. Steigt der Wert wieder an, so besteht handeis und steuerrechtlich ein Wahlrecht, ob der niedrigere Bilanzansatz beibehalten oder eine Wieder Aufwertung vorgenommen wird. Die Anschaffungs oder Herstellungskosten dürfen allerdings auch dann nicht überschritten werden, wenn der Wert darüber hinaus ansteigt. Das ist bei Beteiligungen und Wertpapieren häufig der Fall. Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind Grundsätzlich mit den Anschaffungs oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, die folgenden Werte sind niedriger: der aus dem Börsen oder Marktpreis des Bilanzstichtages abgeleitete Wert (S 155 Abs. 2 Satz 1 AktG von 1965), der den Wirtschaftsgütern am Bilanzstichtag beizulegende Wert (§ 155 Abs. 2 Satz 2 AktG von 1965), bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf Grund erwarteter Wertschwankungen für notwendig erachtete Wert (§ 155 Abs. 3 Nr. 1 AktG von 1965), der als Folge steuerlicher Vorschriften zulässige niedrigere Wert (§ 155 Abs. 3 Nr. 2 AktG von 1965). Es gilt also Grundsätzlich das strenge Niederstwertprinzip. Bei gleichartigen Vorräten, die nicht getrennt gelagert werden, und bei denen folglich die Anschaffungs oder Herstellungskosten der einzelnen verbrauchten oder im Endbestand verbliebenen Gegenstände im Falle unterschiedlicher Anschaffungs oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, ist eine Sammelbewertung zulässig. Dabei kommen als Schätzungsmethoden in Betracht: die Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten; die Unterstellung einer bestimmten zeitlichen Verbrauchsfolge, z. Bewertungsvorschriften gelten die zuerst oder zuletzt angeschafften oder hergestellten Güter als jeweils zuerst oder zuletzt verbraucht; die Unterstellung einer bestimmten Verbrauchsfolge nach der Höhe der Anschaffungs oder Herstellungskosten, z. Bewertungsvorschriften die am teuersten oder am billigsten angeschafften oder hergestellten Güter gelten jeweils als zuerst verbraucht. Das Niederstwertprinzip und die Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung sind bei der Anwendung dieser Verfahren zu beachten. In der Steuerbilanz dürfen Grundsätzlich nur die durchschnittlichen Anschaffungskosten angesetzt werden. Zur Vorratsbewertung läßt in Sonderfällen § 40 Abs. 4 HGB zwei weitere Verfahren zu: die Gruppenbewertung für »annähernd gleichwertige oder solche gleichartigen Vermögensgegenstände, bei denen nach der Art des Bestandes oder auf Grund sonstiger Umstände ein Durchschnittswert bekannt ist«; die Festbewertung bei Roh, Hilfs und Betriebsstoffen, »wenn ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt«. Die handelsrechtlichen Wertansätze sind für die Steuerbilanz maßgeblich.

Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere Folgendes: Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.

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