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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Kapitalgesellschaft (Gesellschaft), die zu jedem gesetzlich zulässigen gewerblichen und nichtgewerblichen Zweck gegründet werden darf. Für die GmbH gelten die Regelungen des GmbH-Gesetzes sowie die Bestimmungen des spezifischen Gesellschaftsvertrages. Für die Gründung einer GmbH ist ein Gesellschafter ausreichend. Das Mindeststammkapital (Stammkapital) beträgt 25 000 EUR und ist von den Gesellschaftern in Form von Geld oder Sacheinlagen mit einer Mindesthöhe von jeweils 100 EUR aufzubringen. Organe der GmbH sind die
1. Gesellschafterversammlung, auf der der/die Geschäftsführer gewählt werden, die
2. Geschäftsführung selbst und der die Geschäftsführung kontrollierende
3. .Aufsichtsrat.
Gläubigern gegenüber haftet eine GmbH nur bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft. Sie ist eine juristische Person und gilt als Handelsgesellschaft gemäß § 13 GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Das Stammkapital beträgt mindestens DM 50.000,-; es muß mindestens die Hälfte des Stammkapitals bei der Gründung einbezahlt werden. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens DM 500,- betragen. Die GmbH kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen errichtet werden. Die GmbH haftet unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, nur die Gesellschafter haften beschränkt mit ihren Einlagen. Ist im Gesellschaftsvertrag eine Nachschußpflicht vereinbart, so kann sich der Gesellschafter einer unbeschränkten Nachschußpflicht durch Abandon entziehen, indem er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Bei der unbeschränkten Nachschußpflicht steht ein verbleibender Überschuß aus dem Verkauf dem Gesellschafter zu. Ein Fehlbetrag geht zu Lasten der Gesellschaft. Bei der beschränkten Nachschußpflicht ist eine Kaduzierung möglich. Ein Überschuß steht hierbei der Gesellschaft zu. Der Gesellschafter haftet für einen Fehlbetrag. Die Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Ein Aufsichtsrat ist zwar nach dem GmbHG nicht vorgesehen, aber nach den Mitbestimmungsgesetzen notwendig. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt als Kapitalgesellschaft nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz den strengen Vorschriften der Rechnungslegung in Abhängigkeit von der Größe der Gesellschaft. Am 31.12.1990 gab es in der Bundesrepublik Deutschland 433.731 GmbH, die ein Stammkapital in Höhe von über 195,8 Mrd. DM auf sich vereinigten.

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren Errichtung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich ist (S 1 GmbH G), aber nicht notwendig auf die Erreichung eines Erwerbszwecks ausgerichtet sein muß. Sie kann als juristische Person selbständig Rechte und Pflichten erwerben (S 13 Abs. 1) und gilt als Handelsgesellschaft (S 13 Abs. 3). Die Gesellschafter haften nicht persönlich, sondern die GmbH selbst haftet allein mit dem Gesellschaftsvermögen (S 13 Abs. 2). Die GmbH kann gem. § 1 durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Die Errichtung der EinmannGmbH erfolgt durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, d. h. eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des EinmannGründers. Zwingendes Mindesterfordernis sowohl der EinmannGmbH als auch der Gründung durch mehrere Personen sind Inhalt und Form des Gesellschaftsvertrages (§§ 2, 3). Die Firma muß immer den Zusatz »mbH« enthalten und entweder dem Gegenstand des Unternehmens entnommen sein oder den Namen wenigstens eines der Gesellschafter enthalten (§ 4). Das Stammkapital beträgt mindestens 50 000, DM, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß 500, DM betragen (§ 5 Abs. 1). Anstatt der Geldeinlage kann auch eine Sacheinlage geleistet werden (§ 5 Abs. 4), die die Erstattung eines Sachgründungsberichtes zur erleichterten Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Errichtung der Gesellschaft durch das Registergericht erfordert. Wenn der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreicht, ist in Höhe des Fehlbetrages eine Einlage in Geld zu leisten (§ 9). Auf das Stammkapital muß mindestens soviel eingezahlt werden, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zusammen mit dem Gesamtbetrag der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, 25 000, DM erreicht (S 7 Abs. 2). Die Gesellschaft entsteht durch Anmeldung (§§ 7, 8) und Eintragung ins Handelsregister (§ 10). Vor der Eintragung besteht die GmbH als solche nicht (§ 11 Abs. 1); sie ähnelt einem rechtsfähigen Personenverband. Die Handelnden haften persönlich und solidarisch (§ 11 Abs. 2). Organe der GmbH sind der/die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft kann bei bestimmten Größenordnungen auch einen Aufsichtsrat haben; nach § 77 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 bei mehr als 500 Arbeitnehmern, nach § 1 des Mitbestimmungsgesetzes bei mehr als regelmäßig 2000 Arbeitnehmern und den §§1, 3 MontanMitbestimmungsgesetz regelmäßig mehr als 1000 Arbeitnehmer. Der gesetzliche Vertreter der GmbH ist der oder sind die Geschäftsführer, deren Vertretungsrecht nach außen keiner Beschränkung unterliegt (§ 37 Abs. 2). Nur nach innen besteht Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaftergesamtheit. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt bei Vorliegen der in § 60 aufgezeigten Gründe sowohl nach Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag als auch bei Vorüegen bestimmter gesetzlicher Tatbestandsmerkmale. Außerdem kann die Gesellschaft durch Urteil aufgelöst werden (§ 61), wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden ist. Zur Klage befugt sind Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens ein Zehntel des Stammkapitals ausmachen. Bei Gefährdung des Gemeinwohls durch Gesellschafterbeschlüsse oder Geschäftsführerhandlungen kann auch durch die zuständige Verwaltungsbehörde die Auflösung verfügt werden (§ 62). Für die Eröffnung des Konkursverfahrens genügt neben der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung (§ 63).

(GmbH) hat als Kapitalgesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§13 GmbHG). Wesentliches Merkmal ist ferner die Zerlegung des Nominalkapitals ( Stammkapital) in Stammeinlagen. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (AG) ist die Übertragung einer Beteiligung allerdings bewusst erschwert (in notarieller Form geschlossener Vertrag: § 15 Abs. 3 GmbHG), um die Anteilsrechte an einer GmbH nicht zum Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden zu lassen (Ausschluss vom Kapitalmarkt). Die GmbH ist von ihrer Rechtskonstruktion her also nicht Publikumsgesellschaft, sondern Organisationsform für kleinere bis mittlere Unternehmen mit geringerem Kapitalbedarf und einer kleineren Zahl von Gesellschaftern ("Mittelklassemodell" der AG). Sie ist deshalb auch weniger formbelastet als die AG. Wie diese ist die GmbH ein Typus der kapitalistischen Unternehmensverfassung: Die Legitimation für die Entscheidungsmacht leitet sich vom Kapital her (die grosse GmbH ist allerdings bevorzugte Rechtsform für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auch auf Unternehmens- ebene nach Mitbestimmungsgesetz 1976 und  Montanmitbestimmungsgesetz; vgl. ferner Betriebsverfassungsgesetz 1952 und auf Betriebsebene die Mitwirkungsmöglichkeiten nach Betriebsverfassungsgesetz 1972). Als juristische Person muss die GmbH durch Organe handeln. Sie kennt zwei zwingend vorgeschriebene und ein fakultatives Entscheidungsgremium: Die Gesamtheit der Gesellschafter bzw. Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung sind obligatorisch, der Aufsichtsrat ist (mit Ausnahme der mitbestimmten GmbH) fakultativ. Anders als in der AG ist die Gesellschaftergesamtheit bzw. Gesellschafterversammlung oberstes Organ. Die Gesellschafter haben eine omnipotente Durchgriffsmöglichkeit auf alle Unternehmensaktivitäten, insb. können sie den Geschäftsführern auch ohne satzungsmässige Ermächtigung Weisungen erteilen (§45, 46, 47, 37 Abs. 1 GmbHG). Da die rechtlichen Regelungen von Entscheidungsgremien, Entscheidungsprozess und Informationssystem weitgehend dispositiv sind, kann sich die GmbH in ihrer Einflussstruktur der modernen AG nähern; andererseits kann eine "Personengesellschaft mit beschränkter Haftung" entstehen, wenn - wie in der Praxis nicht selten - in der Person eines Geschäftsführenden Gesellschafters Interessenvertretung und Interessendurchsetzung vereint sind. Die wirtschaftliche Bedeutung der GmbH nimmt (im Gegensatz zur AG) zu: Ende 1989 gab es 401687 Gesellschaften mbH, was einem Verhältnis von 1:160 von AG zu GmbH entspricht. Bedeutsam ist die GmbH bei komplexen Rechtsformen, insb. wo sie in die Rolle des Komplementärs bei der Kommanditgesellschaft einrückt (GmbH & Co. KG). Sie spielt ferner als Baustein in Konzernen ( Konzernverfassung) eine wichtige Rolle.                 Literatur: Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Heidelberg, Karlsruhe 1986. Raisch, P., Unternehmensrecht 1, Reinbek bei Hamburg 1973. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistisches Jahrbuch 1982 für die Bundesrepublik Deutschland, Stuttgart, Mainz 1982.



(GmbH)
Im Unterschied zu den Personengesellschaften ist die GmbH eine Kapitalgesellschaft und hat als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Errichtung erfolgt durch eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen (§1 GmbHG). Für die Gründung ist die notarielle Form des Gesellschaftsvertrages vorgeschrieben (§2 GmbHG). Außer den allgemeinen Angaben zum Gesellschaftszweck muss die Stammeinlagenhöhe im Gesellschaftsvertrag vermerkt sein (§ 3 GmbHG). Die GmbH besteht als solche erst, wenn sie in das Handelsregister eingetragen worden ist (§ 11 GmbHG). Vorher ist sie Vorgesellschaft mit persönlicher Haftung.
Das Stammkapital (gezeichnetes Kapital) beträgt mindestens DM 50.000,—. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens DM 500,— betragen. Höhere Stammeinlagen müssen im Betrag durch 100 teilbar sein (§5 GmbHG). Es besteht die Möglichkeit, im Vertrag eine Nachschusspflicht für die Gesellschafter festzulegen (§ 26 GmbHG).
Der GmbH-Gesellschafter haftet grundsätzlich nur beschränkt mit seiner Einlage. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet die GmbH den Gläubigern gegenüber nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Haftung des Gesellschafters ist beschränkt auf seine Einlage und eine evtl. im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Nachschusspflicht, wenn nicht die von der Rechtsprechung weit entwickelte »Durchgriffshaftung« doch zu einer persönlichen Haftung führt.
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können Gesellschafter, aber auch andere Personen sein (§ 6 GmbHG). Es kann vertraglich Einzelvertretungsberechtigungen bei mehreren Geschäftsführern vereinbart werden. Die Regel ist jedoch gemeinschaftliche Vertretung von zwei Geschäftsführern oder eines Geschäftsführers mit einem Prokuristen (Vier-Augen-Prinzip). Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 GmbHG).
Die Rechte der Gesellschafter (Kontrolle) regelt der Gesellschaftsvertrag (§ 45 GmbHG). Ansonsten regeln §§ 46-51 GmbHG: Feststellung des Jahresabschlusses, Beschluss über die Ergebnisverwendung, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Minderheitsrechte, usw.
Die Rechte der Gesellschafterversammlung sind relativ weit reichend, da sie Ernennungs- und Kontrollfunktionen, die bei der AG dem Aufsichtsrat vorbehalten sind, wahrnimmt (§ 46 GmbHG).
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss bzw. den Bilanzgewinn. Sie beschließen über die Gewinnverwendung (z. B. Rücklagen). Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Gesellschaftsanteile.
Die Kreditbasis hängt von den Sicherheiten ab. Da die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, verlangen bei größeren Krediten die Kreditgeber oftmals zusätzliche persönliche Haftungserklärungen der geschäftsführenden Gesellschafter.
Gibt bei angespannter Liquiditätssituation ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen (um die Ausweitung seiner Haftung zu vermeiden), so wird dieses Gesellschafterdarlehen u. U. als Kapitaleinlage (Kapital ersetzendes Darlehen) angesehen (§ 32a GmbHG) und findet im Insolvenzfall (Konkurs oder Vergleich) keine Berücksichtigung als Verbindlichkeit.
Die Fremdkapitalbeschaffung über die Börse ist für die GmbH nicht ausgeschlossen, aber ungewöhnlich. Sie erfolgt über Schuldverschreibungen oder Anleihen. Die Regel ist die Durchführung einer Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Stammkapitals. Die schwierige Übertragbarkeit der Geschäftsanteile (§§ 15-17 GmbHG) — durch Abtretung in Form eines notariellen Vertrages — bedeutet für die Gesellschafter i. d. R. eine längerfristige Bindung an die GmbH.
Die Besteuerung richtet sich nach § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Bei Gewinneinbehaltung beträgt diese 44 % (bis 31.12.1993 = 50 %) und bei Gewinnausschüttung 30 % (bis 31.12.1993 = 36 %) die bei der Einkommensteuer des jeweiligen Empfängers der Ausschüttung angerechnet werden kann. Bei der Gründung einer GmbH und bei Gesellschafterwechsel fällt ab 1.1.1992 keine Kapitalverkehrsteuer (mehr) an.
Die GmbH ist die häufigste aller vorkommenden Unternehmensformen. Sie hat in ihrer typischen Form formalrechtlich Verwandtschaft zur AG, während sie wirtschaftlich einer Personengesellschaft näher steht. Die GmbH hat im Gegensatz zur AG nicht zwangsläufig einen Aufsichtsrat, sieht der Gesellschaftsvertrag jedoch einen vor, so gelten die Vorschriften für die AG. Die GmbH unterliegt je nach Einordnung unter die Größenmerkmale der §§ 325ff. HGB der Register- bzw. Bundesanzeigerpublizität. Die Unterschiede zu den Personengesellschaften sind: Keine persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter, die GmbH kann auf unbegrenzte Zeit gegründet werden, die GmbH muss den Konkurs sowohl bei »Zahlungsunfähigkeit« (Illiquidität) wie auch bei »Überschuldung« anmelden, die Personengesellschaften jedoch nur bei Zahlungsunfähigkeit.


1. Gesetzliche Grundlage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist das GmbH-Gesetz. Eine seit 2005 betriebene Gesetzesreform soll das   Mindeststammkapital von derzeit 25.000 Euro auf 10.000 Euro senken, um die GmbH im Wettbewerb der europäischen Gesellschaftsformen zu stärken, insbesondere um der eng­lischen  Private Limited Company entgegenzutreten.
2. Wirtschaftliche Bedeutung und Wesensmerkmale Die GmbH richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen. Sie ist die Rechtsform des Mittelstandes. Mit rund 1 Mio. Gesellschaften ist die GmbH die häufigste Form der   Kapitalgesell­schaft in Deutschland. Die GmbH weist die folgenden Wesensmerkmale auf: · Die GmbH ist Handelsgesellschaft und eine auf Dauer angelegte und einen selbst bestimmten Zweck verfolgende  Kapitalgesellschaft. · Die GmbH hat ein in   Stammeinlagen ihrer  Gesellschafter zerlegtes   Stammkapital. · Die GmbH ist juristische Person. Sie hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Aus ihren Geschäften wird nur die GmbH verpflichtet. · Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Tren­nungsprinzip). Deshalb sind gesetzliche Gläubigerschutzvorschriften unverzichtbar. Die persönli­che Haftung des  Gesellschafters mit seinem Privatvermögen greift nur im Ausnahmefall unter den Voraussetzungen der Durchgriffshaftung ein. · Kraft Rechtsform ist die GmbH Formkaufmann. · Die GmbH führt eine eigene   Firma, die ausgeschrieben oder abgekürzt die Bezeichnung „Ge­sellschaft mit beschränkter Haftung” beinhalten muss.
3. Stammkapital, Stammeinlage, Geschäftsanteil und Gesellschafter Das Gesellschaftskapital (Stammkapital) wird im   Gesellschaftsvertrag festgelegt und muss der­zeit einen Mindestnennbetrag von 25.000 Euro aufweisen. Es dient der Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. Das Stammkapital ist die Summe der  Stammeinlagen, die die   Gesell­schafter als Einlage erbringen müssen. Jeder Gesellschafter erbringt mindestens eine Stammeinlage. Dem Gesellschafter ist zu raten, den Nachweis über die Erbringung der Stammeinlage dauerhaft aufzu­bewahren. Die Stammeinlage erfolgt in der Regel als Bareinlage. Eine Sacheinlage muss bestimmten Formalien genügen. Eine verschleierte Sacheinlage führt dazu, dass der Gesellschafter wirtschaftlich zwei Mal leisen muss. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (Rückzahlungsverbot). Der Geschäftsanteil des Gesellschafters ist begrifflich von der Stammeinlage zu trennen. Der   Geschäftsanteil korrespondiert mit der Höhe der Stammeinlage und bezeichnet die Gesamtheit der der Rechte und Pflichten des Gesellschafters, zu de­nen auch die Treuepflicht zählt. Der Geschäftsanteil ist Massstab für Stimm- und Teilnahmerecht an der   Gesellschafterversammlung, Gewinnauszahlungsansprüche, Auskunfts- und Einsichtsrechte und für die Erbringung gesellschaftsvertraglicher Pflichten. Grundsätzlich ist der Gesellschafter nicht zu Nach­schüssen verpflichtet. Wenn in einer Gesellschaftskrise ein ordentlicher Kaufmann seiner Gesellschaft weiteres Kapital zugeführt hätte, der Gesellschafter aber statt dessen ein Darlehen gewährt hat, wird dieses in der Insolvenz als eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen mit Nachrang behandelt.
4. Verfassung, Organisation und Leitung Die GmbH ist körperschaftlich strukturiert. Ihre Verfassung beruht auf   Gesellschaftsvertrag und Ge­setz. Gesellschafterstellung und Unternehmensleitung sind grundsätzlich getrennt (Grundsatz der  Fremdorganschaft). Notwendige Organe der GmbH sind
(1) die  Gesellschafterversammlung und
(2) zumindest ein   Geschäftsführer. Fakultativ kann
(3) ein Beirat oder   Aufsichtsrat gebildet wer­den, es sei denn, das Mitbestimmungsrecht schreibt einen Aufsichtsrat zwingend vor. Die Gesellschaf­terversammlung trifft die wesentlichen Entscheidungen der GmbH, die der Geschäftsführer nach aussen umsetzt. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Zu bestimmten Geschäftsführungsmass­nahmen bedarf der Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach dem Gesetz der Zustim­mung der Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer unterliegt gesetzlichen Pflichten, vor allem Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, zur Aufstellung des Jahresabschlusses, zur ordnungsgemässen Buchführung, zur Wahrung des Rückzahlungsverbots und zur Stellung eines etwa erforderlich werdenden Insolvenzantrages. Notfalls darf der Geschäftsführer Weisungen der Gesell­schafter nicht Folge leisten, sonst droht im die persönliche Geschäftsführerhaftung. Der Geschäftsfüh­rer ist das einzige Vertretungsorgan der GmbH nach aussen (gerichtlich und aussergerichtliche Vertre­tung). Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine (Alleinvertretungsberechti­gung), sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie nach Festlegung des Gesellschaftsvertrags die Gesellschaft gemeinsam oder je einzeln (Einzelvertretungsberechtigung). Auch wenn sich der Ge­schäftsführer im Innenverhältnis an Weisungen der Gesellschafterversammlung halten muss, kann Drit­ten gegenüber seine Vertretungsmacht nicht beschränkt werden. Der Geschäftsführer unterliegt wäh­rend seiner Tätigkeit einem Wettbewerbsverbot.
5. Gründung Die Gründung der GmbH vollzieht sich in vier Schritten:
(1)  Vorgründungsgesellschaft, die durch die formlose Gründungsabsprache der Gesellschafter entsteht;
(2)   Vorgesellschaft mit Abschluss des notariellen   Gesellschaftsvertrages;
(3) Bestellung des Geschäftsführers und Aufbringen des  Stammkapitals;
(4) Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister führt zum automatischen Um­wandeln der Vorgesellschaft mit allen Aktiva und Passive in die GmbH. Die Eintragung ins Handelsre­gister darf erst erfolgen, wenn mindestens ein Viertel jeder   Stammeinlage und die Hälfte des   Mindeststammkapitals eingezahlt sind. Ist im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Stammkapital nicht vollständig vorhanden, greift die persönliche Vorbelastungshaftung der für die GmbH handelnden ein.
6. Rechnungslegung und steuerliche Behandlung Der Jahresabschluss besteht aus  Bilanz und  Gewinn- und Verlustrechnung nach allgemeinen handelsrechtlichen und speziellen GmbH-rechtlichen Bestimmungen. Die GmbH ist als selbständiges Steuersubjekt der Körperschaftsteuer unterworfen und ist gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig. Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an einen   Gesellschafter-Geschäftsführer vor (unangemes­sen hohes Geschäftsführergehalt, Verzicht der GmbH auf Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer, Gewährung verbilligter Leistungen an den Geschäftsführer), entsteht bei der Gesamtbetrachtung der Besteuerung bei der GmbH und beim Geschäftsführer in aller Regel eine höhere Steuerbelastung. Hinweis • Zum Gesellschaftsrecht sowie zu den verschiedenen Gesellschafts- bzw. Rechtsformen siehe u.a.   Aktiengesellschaft, deutsche   Aktiengesellschaft, kleine,   Europäisches Gesellschaftsrecht (Europa AG,   Europäische Genossenschaft usw.),   Genossenschaft, deutsche,  Gesell­schaftsformen, österreichische (Aktiengesellschaft, österreichische,   GmbH, österreichische usw.),   GmbH, deutsche,   Private Limited Company (Ltd.) sowie viele weitere Gesellschafts­bzw. Rechtsformen. • Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe   Businessplan,   Existenzgründung,   Going Public,   Jahresabschluss, deutsches Recht,   Jahresabschluss, schweizerisches Recht,   Sanie­rungsmanagement,  Sonderbilanzen.

Literatur: Gehrlein, M.: Rechtsprechungsübersicht zum GmbH-Recht in den Jahren 2001-2004, Be­triebsberater 2004, 2361; Götte, W: Die GmbH — Darstellung anhand der Rechtsprechung des BGH, München 2002; Hueck, G. und Windbichler, C.: Gesellschaftsrecht, 20. Auflage, München 2003; Klunzinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006; Langenfeld, G: GmbH-Vertragspraxis, 5. Auflage, Köln 2006; Memento, Gesellschaftsrecht für die Praxis 2006, Frei­burg 2005; Schmidt, K.: Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, Köln u.a. 2002 Internetadressen: (GmbH-Gesetz online) http://www.gesetze-im-internet.de; (Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger) http://www.ebundesanzeiger.de; (Verband der GmbH-Geschäftsführer e.V.) http://www.geschaeftsfuehrerverband.de

(öGmbHG, subsidiär §§ 1176 ff ABGB)
1. Definition, Rechtsnatur Die GmbH wird definiert als eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Stammkapital in einzelne Geschäftsanteile zerlegt ist und deren Teilhaber Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht haf­ten. Sie steht grundsätzlich jedem erlaubten wirtschaftlichen oder ideellen Zweck offen (§ 1 öGmbHG). Lediglich das Betreiben von Versicherungs-, Beteiligungsfonds- oder Börsegeschäften bzw die Tätig­keit einer politischen Partei, Bausparkasse oder Pensionskasse und das Ausüben einiger freier Berufe (Arzt, Apotheker, Notar) kann nicht in Form einer GmbH erfolgen. Anders als   GesbR,   OG,   KG oder  stG ist die GmbH eine juristische Person mit selbständigem Vermögen und eigenen Rechten und Pflichten (§ 61 öGmbHG). Ihrem Wesen nach stellt sie eine   Kapitalgesellschaft mit personalis­tischem Einschlag (Ausfallshaftung der Gesellschafter bei Pflichtverletzung anderer Teilhaber, Wei­sungsrecht der Gesellschaft gegenüber Geschäftsführer, erschwerte Übertragung der GmbH-Anteile, da Notariatsaktspflicht und Möglichkeit der Vinkulierung) dar, doch können Gesellschafter von den mehrheitlich dispositiven Bestimmungen des öGmbHG ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechend abgehen, sodass sich die GmbH sowohl für familiär geführte Gesellschaften mit kleinerer Teilhaberzahl als auch für grosse Verbände eignet. Die GmbH gehört zu Gruppe der   Unternehmen kraft Rechts­form (§ 2 öUGB), dh sie unterliegt unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit stets den Vorschriften des öUGB.
2. Gründung Erster Schritt der Gründung einer GmbH ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Satzung), der in Notariatsaktsform errichtet werden muss (§ 4 öGmbHG. Daraufhin haben die Gesellschafter die Organe der GmbH (Geschäftsführer, Aufsichtsrat) zu bestellen, die steuerliche Unbedenklichkeitserklärung (Nachweis der Entrichtung der   Kapitalverkehrsteuer) einzuholen und ihre Stammeinlagen in gesetz­lich vorgesehenem Ausmass einzuzahlen (§ 10 öGmbHG). Nach Erlangung allfälliger gewerblicher Ge­nehmigungen kann die GmbH schliesslich zum  Firmenbuch angemeldet werden. Mit ihrer Registrie­rung ist die  Kapitalgesellschaft wirksam entstanden (§ 2 öGmbHG). Die GmbH kann auch als Ein­personengesellschaft gegründet werden (Einmann-GmbH). Hier wird die Satzung durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt (§ 3 Abs 2 öGmbHG). Die  Firma der GmbH kann ei­nen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens (Sachfirma) oder den Namen eines oder aller Ge­sellschafter enthalten (Personenfirma). Auch das Führen einer Fantasiefirma oder das Verwenden der Geschäftsbezeichnung ist möglich. Der Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” bzw. „GmbH” ist zwingend in die Firma aufzunehmen (§ 5 öGmbHG).
3. Gesellschaftsvermögen, Haftung Als juristische Person ist die GmbH selbst Trägerin des Gesellschaftsvermögens und nur sie haftet fair die im Laufe ihrer Arbeit entstandenen Verbindlichkeiten (§ 61 Abs 2 öGmbHG). Aufbringung und Er­haltung des GmbH-Kapitals kommt deshalb im Interesse potentieller Gläubiger grosse Bedeutung zu. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind zwingend. Zu Beginn ihrer Tätigkeit muss die GmbH über ein Mindestkapital von € 35.000 (Stammkapital) verfügen. Dieses wird durch Leistungen (Geld oder Sachwerte; §§ 6 ff öGmbHG) der Gesellschafter auf die von ihnen übernommene Stamm­einlage aufgebracht. Die im Rahmen der Geschäftstätigkeit erlangten Gewinne und Zuwendungen las­sen das Gesellschaftsvermögen in der Folge weiter wachsen, Verluste und Aufwände führen zu ent­sprechender Verringerung. Solange die Gesellschaft besteht, können Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern (Verbot der Einlagenrückgewähr), sie haben nur Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Bilanzgewinn (§§ 82 f öGmbHG). Zur Deckung von Verlusten kann die Verpflichtung zur Leistung sog Nachschüsse (§§ 72 ff öGmbH; Zufuhr von Eigenkapital; eine Art Investitionsdarlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft, die zu keiner Erhöhung ihrer Geschäftsanteile führt; daneben besteht die Möglichkeit der Gewährung sog  eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nach öEKEG) vereinbart werden. Darüber hinaus besteht durch Änderung des Gesellschaftsvertrags bzw Gesellschafterbeschluss die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung (§§ 52 ff öGmbHG) oder Kapitalher­absetzung (§§ 54 ff öGmbHG).
4. Willensbildung, Geschäftsführung und Vertretung (die Organe der GmbH) Das öGmbHG sieht für die GmbH zwingend zwei Organe vor, Geschäftsführer und Generalversamm­lung. Die Geschäftsführer (Gesellschafter oder Dritte) werden durch Gesellschafterbeschluss bestellt. Ihnen obliegt es, die Geschäfte der GmbH zu leiten (inkl ädaquater Buchführung) und die Gesellschaft nach aussen hin zu vertreten. Wurden mehrere Geschäftsführer bestellt, so haben sie in der Regel ge­meinsam zu entscheiden, im Gesellschaftsvertrag kann jedoch anderes bestimmt werden. Die Ge­schäftsführer sind zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verpflichtet (§ 25 öGmbHG; sie müssen die für ihren Aufgabenbereich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen) und unterlie­gen einem Konkurrenzverbot (§ 24 öGmbHG). Verletzen sie ihre Obliegenheiten, sind sie der Gesell­schaft zum Ersatz verpflichtet. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Geschäftsführer an allfällige Wei­sungen der Gesellschafter gebunden (§ 20 öGmbHG), aussergewöhnliche Geschäfte bedürfen immer der Zustimmung der Gesellschafter. Gewisse Angelegenheiten sind überhaupt der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung vorbehalten (vgl Katalog des § 35 öGmbHG: Prüfung und Fest­stellung des Jahresabschlusses, Erteilung von Prokura oder Handelsvollmacht, Erwerb von Anlagen, Änderungen des Gesellschaftsvertrags etc). Diese ist das oberste willensbildende Organ der GmbH und wird von der Gesamtheit der Gesellschafter gebildet. Sie ist jedenfalls einmal im Jahr (ordentliche Ge­neralversammlung) sowie immer dann einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Stimmberechtigt ist jeder im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter. Sein Stimmrecht bemisst sich dabei, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, nach der Höhe seiner Stammeinla­ge (§ 39 Abs 2 öGmbHG). Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Stande. Nur in wichtigen Angelegenheiten ist Einstimmigkeit (zB Änderung des Unternehmensgegens­tandes) oder Dreiviertelmehrheit (Gesellschaftsvertragsänderungen, Grossinvestitionen) erforderlich. Die Bestellung eines Aufsichtsrats ist nur für grosse oder konzernleitende GmbH verpflichtend (§ 29 öGmbHG). Er setzt sich aus Kapital- und Arbeitnehmervertretern zusammen und hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen (§ 30j öGmbHG).
5. Rechte und Pflichten der Gesellschafter Sowohl natürliche als auch juristische Personen (GmbH,   AG) und Gesamthandschaften (-- OG,   KG) können Gesellschafter der GmbH sein. Jeder Gesellschafter übernimmt bei Eintritt in die GmbH einen Geschäftsanteil und muss dafür einen entsprechenden Beitrag zum Gesellschaftsvermö­gen leisten (Stammeinlage). Im Gegenzug erhält er eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH (Bilanzgewinnanspruch). Auch auf Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft kann der einzelne Gesellschafter in gewissem Umfang Einfluss nehmen. Je nach Höhe seiner Einlage hat er ein entsprechend starkes Stimmrecht in der Generalversammlung, die über grundsätzliche Fragen der Ge­sellschaftspolitik zu entscheiden hat und das Handeln der Geschäftsführung kontrolliert. Teilhaber­gruppen, die 10% des Stammkapitals auf sich vereinigen, geniessen verstärkt Mitspracherechte (Min­derheitenrechte: Fähigkeit zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund, Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern etc). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht, nur unter besonderen Umständen soll ein Durchgriff auf ihr Privat­vermögen möglich sein (etwa bei qualifizierter Unterkapitalisierung; umstritten). Jedoch können die Gesellschafter zur Leistung ausständiger Einlagen anderer Teilhaber verpflichtet werden (Ausfallshaf­tung). Kommen GmbH-Mitglieder ihren Verpflichtungen nicht nach, werden sie aus der Gesellschaft ausgeschlossen (Kaduzierungsverfahren, §§ 66 ff öGmbHG).
6. Rechnungslegung Neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 189 ff öUGB (doppelte Buchführung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) bestehen für GmbH (und dabei insbesondere für mittelgrosse und grosse GmbH im Sinne des § 221 öUGB) zum Schutz von Anlegern und Gläubigern zusätzliche „ergänzende Regelun­gen” betreffend die Rechnungslegung (§§ 221 ff öUGB: Anhang zu Bilanz und Gewinn- und Verlust­rechnung, Lagebericht, Abschlussprüfung, Offenlegung des Jahresabschlusses).
7. Beendigung der Gesellschaft (Liquidation) Nach Ablauf der vereinbarten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter, bei  Verschmelzung mit einer anderen   Kapitalgesellschaft,  UmwandlungSpaltung oder Konkurseröffnung über das eigene Vermögen löst sich die Gesellschaft auf (§§ 84 ff öGmbHG). Sie tritt damit in das Stadium der Liqui­dation (§§ 89 ff öGmbHG). Sind die laufenden Geschäfte beendet und das Gesellschaftsvermögen verwertet und unter den Gesellschaftern entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt, ist die GmbH tatsächlich beendet.
8. Anwendungsbereich, Bedeutung in Österreich Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Gesellschaftsform Österreichs. Mehr als die Hälfte aller im Inland eingetragenen Rechtsträger (104.466 von insgesamt 175.931 Stück; Stand 1.7.2006) gehören diesem Typus an. Grund dafür ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung und ihre vielfältige Ein­setzbarkeit. Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden und steht damit auch wissenschaftlichen, künstlerischen oder humanitären Aktivitäten offen. In Österreich findet man die GmbH vor allem im Bereich der KMU oder als Teil einer Unternehmensverbindung (GmbH & Co KG, Vertriebs-GmbH neben Produktions-OG).

Literatur: Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 6. Auflage, Linde Verlag (2006); Koppensteiner, Hans-Georg, GmbH-Gesetz. Kommentar, 2. Auflage, Verlag LexisNexis ARD Orac (1999); Krejci, Heinz, Gesellschaftsrecht, Band II: Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Privatstiftungen, Manz Verlag (2006); Mader, Peter, Kapitalgesellschaften, 5. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag Lexis­Nexis ARD Orac (2006); Nowotny, Georg, Gesellschaftsrecht, Verlag Österreich (2005); Reich­Rohrwig, Johannes, Das österreichische GmbH-Recht in systematischer Darstellung,
1. Band, 2. Auflage, Manz Verlag (1997); Straube, Manfred, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Orac­ Musterverträge, 8. Auflage, Verlag LexisNexis ARD Orac (2004)

siehe   GmbH, österreichische (mit Literaturangaben).

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