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Geschäftsführer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter und betriebliche Leiter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Der Geschäftsführer (GF) ist eine natürliche Person mit der Funktion eines gesetzlichen Vertreters einer GmbH oder eines gewillkürten meist satzungsmäßigen Vertreters einer Organisation. Die GmbH muß einen oder mehrere GF haben. Wer wegen einer Konkursstraftat verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht GF sein; entsprechendes gilt, wenn durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist, während der Dauer des Verbotes (§ 6 GmbH G). Zu GF können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter (§§ 6, 46 GmbH G). Hat die GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag auch einen Aufsichtsrat zu bilden, so kann die sem zugleich auch die Ernennung der GF übertragen werden. Der GF ist auf den Geschäftsbriefen mit dem Vor und Nachnamen anzu geben (§ 35a GmbH G). Im Außen verhältnis ist seine Vertretungsbefug nis nicht beschränkbar; der GF ist je doch im Innenverhältnis der Gesell schaft gegenüber verpflichtet, etwa ige Beschränkungen einzuhalten. Der GF hat die Sorgfalt eines ordent lichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 GmbH G); im Gegensatz zu einem Vorstandsmitglied einer AG gilt für den GF einer GmbH kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Vereine und » Körperschaften auch öffentlichrechtliche bestellen häufig nach näherer Maßgabe der Satzung einen GF, der bei Vereinen vielfach die Stellung als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGBund damit eines Vereinsorgans hat. Auch im allgemeinen geschäftlichen Be reich werden häufig Personen als GF bezeichnet, die z. B. als Niederlas sungsleiter vielfach die Rechtsstellung eines Prokuristen oder Handlungsbe vollmächtigten haben oder die ledig lich aufgrund speziellen Auftrages tä tig werden.

In der Gesundheitswirtschaft:

Gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder gGmbH) sowie deren verantwortlicher Leiter. Es können ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Bei mehreren Geschäftsführern können diese entweder Alleinvertretungsberechtigung oder nur gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung haben.

Der Begriff des Geschäftsführers wird auch für die hauptamtliche Leitungsfunktion von Verbänden verwendet.

Mitglied des Leitungsorgans der GmbH-Bank und ihr gesetzlicher Vertreter, in Geschäftsleiterfunktion nach KWG.

notwendiges Organ der   Gesellschaft mit beschränkter Haftung (deutsches Recht).

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