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Gewinnverwendung

Gewinnverwendung Der Gewinn eines Unternehmens kann verwandt werden zur Einstellung in die Gewinnrücklagen, als Gewinnvortrag und zur Ausschüttung an die Gesellschafter des Unternehmens. § 268 Abs. 1 HGB bestimmt für Kapitalgesellschaften, dass die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden darf.

Vor allem die Verwendung des erzielten Gewinns bei Banken in den Rechtsformen der Kapitalgesellschaften und Genossenschaft. Liegt weitestgehend im Entscheidungsbereich der Geschäftsleitungen. Hauptkomponenten sind: stille Reservenbildung (Anteil des Gewinns der zur Selbstfinanzierung einzubehalten ist) im Rahmen des § 340f. HGB, extern nicht erkennbar; Gewinnsteuerzahlung; Gewinnausschüttung bzw. -Verteilung (Anteil des Gewinns, der an die Anteilseigner auszuschütten ist); Eigenkapitalbildung (ebenfalls Selbstfinanzierungsanteil), extern erkennbar. Im Wesentlichen Kernkapital.

Der rechnerischen Feststellung eines verteilungsfähigen Gewinnes mit Hilfe von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ( Gewinnermittlung) folgt regelmässig die Erfolgsverteilung auf einzelne Gesellschafter bzw. Anteilseigner sowie evtl. eine Gewinneinbehaltung im Unternehmen (Thesaurierung). Bei der Gewinnverwendung sind die Rechtsform, die Beteiligungsverhältnisse und die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen. Hinzu treten rechtsformabhängige Rechnungslegungsvorschriften, die bei Personengesellschaften weitgehend dispositives oder nachgiebiges Recht darstellen, bei Kapitalgesellschaften dagegen grundsätzlich zwingendes oder absolutes Recht repräsentieren. Während bei Personengesellschaften (Einzelunternehmung, OHG, KG) der Erfolg gemäss Gesellschaftsvertrag bzw. ersatzweise gemäss §§ 167 Abs. 3, 168 und 121 HGB direkt und in voller Höhe den Gesellschaftern zugerechnet wird, kann bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), die selbständige Rechtssubjekte darstellen und eigene Leitungsorgane besitzen, ein Konflikt um die Verwendung des Erfolges aus der Unternehmenstätigkeit entstehen. Um den Konflikt zwischen den Interessen der Anteilseigner, der Unternehmensleitung und dem unternehmenseigenen Interesse zu entschärfen, sieht das Aktiengesetz folgende Kompetenzregelung vor: Zunächst bestimmt die Unternehmensleitung im Rahmen der Gewinnermittlung, geregelt durch kodifizierte  Bilanzierungs- und Bewertungskriterien, die Höhe des verteilungsfähigen Betrages (Jahresüberschuss). 5% des um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses sind im Interesse des Gläubigerschutzes zwingend solange in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese, zusammen mit den Kapitalrücklagen mindestens 10% des Gezeichneten Kapitals erreicht hat (§150 Abs. 2 AktG). Die Kompetenz zur Verwendung des Restbetrages unterliegt gemäss §58 Abs. 2 AktG je zur Hälfte der Unternehmensleitung und den Anteilseignern. Die Unternehmensleitung kann maximal 50% des Restbetrages (evtl. vermindert um den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen) in die Gewinnrücklagen einstellen. Die Anteilseigner entscheiden über den danach verbleibenden Betrag (Bilanzgewinn), der zur Ausschüttung oder Thesaurierung verwendet werden kann (Gewinnverwendung durch Hauptversammlungsbeschluss = Gewinnverwendung i.e.S.). Zum Schutz von Minderheitsaktionären wird darüber hinaus durch das Anfechtungsrecht des § 254 Abs. 1 AktG die Möglichkeit einer Mindestausschüttung in Höhe von 4% des Grundkapitals eingeräumt.         

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