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gesetzliche Rücklagen

Siehe auch: Rücklagen

Siehe Rücklagen

Siehe auch: Gewinnrücklagen

Bei Aktien- und Kommanditak-tienbank auf Grund aktiengesetzlicher Vorschrift zu bildende Rücklage. Haftendes Eigenkapital (Kernkapital) nach KWGesetzliche Rücklage Zuzuführen sind ihr nach AktG jährlich: 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses, bis die gesetzliche Rücklage 10% des Grundkapitals oder den durch die Satzung der Bank bestimmten höheren Anteil erreicht hat; das bei der Ausgabe von Aktien der Bank, von Wandel- und Optionsanleihen u.a. Titeln erzielte Emissionsagio; Zuzahlungen bei einer Ausgabe von Vorzugsaktien der Bank. Auflösung der gesetzlichen Rücklage ist nur zulässig zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten; zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln darf sie nur verwendet werden, soweit auch nach der Transaktion der gesetzliche oder satzungsmässige Mindestbetrag nicht unterschritten wird.

Rücklage

Nach § 150
(2) AktG (deutsches Recht) ist bei Aktiengesellschaften eine gesetzliche Rücklage von jährlich 5% des Jahresüberschusses (evtl. durch einen Verlustvortrag gemindert) in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese einschliesslich der Kapitalrücklage 10% des   gezeichneten Kapi­tals erreicht hat. Die Auflösung der Kapitalrücklage darf nur zum Ausgleich eines entstandenen Jahres­fehlbetrag bzw. Verlustvortrags oder zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen werden (§ 150
(3) und
(4) AktG. Siehe auch   Eigenkapital und   Aktiengesellschaft, deutsche,   Aktiengesellschaft, österreichische (jeweils mit Literaturangaben).



Siehe: Rücklagen

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