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Verlustvortrag

Verlustvortrag
Laut Einkommensteuergesetz setzt sich das zu versteuernde Einkommen aus sieben Einkunftsarten zusammen. Pro Einkunftsart können positive und negative Einkünfte saldiert und in der Steuererklärung aufgeführt werden (horizontaler Verlustausgleich). Der Steuerzahler kann aber auch Verluste aus einer Einkunftsart mit Gewinnen derselben Periode einer anderen Einkunftsart verrechnen und somit sein steuerpflichtiges Einkommen insgesamt verringern (vertikaler Verlustausgleich). Bleiben nach diesem Vorgang noch Verluste bestehen, so können sie mit den Gesamteinkünften anderer Jahre verrechnet werden (Verlustrück- oder -vortrag). Gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (§ 10d EStG).



Das Gegenteil ist der (siehe dort) Verlustrücktrag

Ein Verlustvortrag ist gemäß § 10 d EStG im Rahmen des Verlustabzuges für die folgenden fünf Veranlagungszeiträume möglich, soweit die nicht ausgeglichenen Verluste insgesamt fünf Millionen Deutsche Mark übersteigen oder ein Abzug in den beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich ist.

bedeutet, daß in der - Bilanz einer Aktiengesellschaft ein entstandener Verlust gesondert ausgewiesen und auf die Rechnung des nächsten Jahres vorgetragen wird; dies ist der Fall, wenn offene Rücklagen und ein Gewinnvortrag zu seiner Deckung nicht ausreichen oder wenn die AG den Verlust nicht aus den offenen Rücklagen decken will.

muß in der Gliederung der GuV (§ 157 Abs. l AktG 1965) unter Posten 29 für den Fall ausgewiesen werden, daß die letzte Bilanz mit einem Bilanzverlust abgeschlossen hat. Ein aus dem Vorjahr stammender Bilanzgewinn, der aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht ausgeschüttet wurde, ist dagegen als Gewinnvortrag aus dem Vorjahr auszuweisen. In der Bilanz der Aktiengesellschaft bralichen der Verlustvortrag und ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr nicht besonders kenntlich gemacht zu werden, vielmehr genügt der Ausweis als Teil des Sammelpostens Bilanzgewinn/Bilanzverlust in der Gewinn und Verlustrechnung (Gewinn, Verlust).

Entstandener Bilanzverlust, der offen auf neue Rechnung, d. h. in die nächstjährige Bilanz der Bank übertragen, also nicht gegen Eigenkapitalteile verrechnet wird. Ggs.: Gewinnvortrag.

Form des Verlustabzugs. Im Rahmen der Verlustbehandlung bei der Einkommensteuer und —Körperschaftsteuer sind Verluste, die im Jahr des Entstehens nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen und auch nicht zurückgetragen werden können, in den folgenden Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (§ 10d EStG, § 8 IV KStG). Der Verlustvortrag ist im Betrag nicht begrenzt. Die vorzutragenden Verluste werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (zu versteuerndes Einkommen). Im Gegensatz zum Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer ein Verlustvortrag zulässig (§ 10 a GewStG).

Der verbliebene Bilanzverlust des Vorjahres ist in der Bilanzposition „   Eigenkapital” als Verlustvor­trag auszuweisen.

Siehe: Verlustabzug, Verlustrücktrag

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