|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
zu versteuerndes Einkommen |
|
| |
|
Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich laut § 2 Einkommensteuergesetz nach folgender Rechnung:
Summe der (bis zu sieben) Einkünfte, evtl. nach Verrechnung mit negativen Einkünften, (Altersentlastungsbetrag und Freibetrag gemäß § 13 Abs. 2).
Gesamtbetrag der Einkünfte
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
----------------------------------------------
= Einkommen
- evtl. kindbedingte Freibeträge und Haushaltsfreibetrag
-----------------------------------------------
= zu versteuerndes Einkommen.
Die Steuerbemessungsgrundlage bei der —Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es ergibt sich nach zahlreichen Zu- und Abrechnungen aus den sieben —› Ein.- kunftsarten. Auf das zu versteuernde Einkommen ist der Tarif anzuwenden. Aus der tariflichen ESt ergibt sich nach weiteren Zu- und Abrechnungen die festzusetzende ESt. Im nächsten Schritt werden Vorauszahlungen, Untersteuern sowie Anrechnungssteuern verrechnet und die verbleibende ESt-Schuld oder ESt-Erstattung ermittelt. |
|
|
|
|
|
|
|
|
<< vorhergehender Fachausdruck |
|
nächster Fachausdruck >> |
|
|
|
|
|
| |
|
|
| Weitere Begriffe : LZB | Bear-Warrant | Geschäftseinheit, strategische |
| |
|
Wirtschaftslexikon |
Autor werden |
Einem Freund empfehlen |
Links |
Presse |
Neuigkeiten |
Impressum |
Über uns
|
Copyright © 2013 wirtschaftslexikon24.com. All rights reserved. Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Kontakt zu uns
|