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zu versteuerndes Einkommen

 
   
Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich laut § 2 Einkommensteuergesetz nach folgender Rechnung:

Summe der (bis zu sieben) Einkünfte, evtl. nach Verrechnung mit negativen Einkünften, (Altersentlastungsbetrag und Freibetrag gemäß § 13 Abs. 2).

Gesamtbetrag der Einkünfte
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
----------------------------------------------
= Einkommen
- evtl. kindbedingte Freibeträge und Haushaltsfreibetrag
-----------------------------------------------
= zu versteuerndes Einkommen.

Die Steuerbemessungsgrundlage bei der —Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es ergibt sich nach zahlreichen Zu- und Abrechnungen aus den sieben —› Ein.- kunftsarten. Auf das zu versteuernde Einkommen ist der Tarif anzuwenden. Aus der tariflichen ESt ergibt sich nach weiteren Zu- und Abrechnungen die festzusetzende ESt. Im nächsten Schritt werden Vorauszahlungen, Untersteuern sowie Anrechnungssteuern verrechnet und die verbleibende ESt-Schuld oder ESt-Erstattung ermittelt.        
 

 

 

 

 
   

 

 
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Weitere Begriffe : LZB | Bear-Warrant | Geschäftseinheit, strategische
 
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