Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger durch die Verwertung aller pfändbaren Vermögensgegenstände (Vermögen) des Schuldners. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger gestellt werden. Mit der Konkurseröffnung geht das Verfügungsrecht über das Vermögen auf den Konkursverwalter über. Konkursgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) eines Unternehmens sowie die Überschuldung bei Kapitalgesellschaften.
In der Konkursordnung (KO) geregeltes gerichtliches Verfahren, in dem alle Gläubiger anteilig (d. h. gleichmäßig, aber nur teilweise) durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners (Konkursmasse) befriedigt werden sollen.
Die Voraussetzung zur Einleitung eines Konkursverfahrens ist im Falle einer dauerhaft vermuteten Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) gem. § 102 ( 1)KO gegeben. Zahlungsunfähigkeit ist gem. § 102 ( 2)KO insbesondere dann anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung erfolgt ist. Für Kapitalgesellschaften sowie sonstige juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine gilt als weiterer Konkursgrund ihre Überschuldung.
Der Konkurs kann durch ein Vergleichsverfahren abgewendet werden (Vergleich). Die Eröffnung des Konkurses erfolgt auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines Konkursgläubigers vom Konkursgericht. Damit wird das Vermögen des Schuldners gem. § 6 KO dem Konkursverwalter unterstellt, der die Konkursmasse verwertet und nach Rang und Prozentsatz an die Konkursgläubiger verteilt. Die Konkursgläubiger haben gem. § 138 KO ihre Forderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzumelden.
Gläubiger, denen gem. §§ 47?51 KO ein Absonderungsrecht zusteht, sind aus der Konkursmasse vorab zu befriedigen. Aus der Konkursmasse sind Massekosten (gem. § 58 KO) und Masseschulden (gem. § 59 KO) zu bedienen. Die Rangordnung ergibt sich aus § 60 KO. Die restliche Konkursmasse wird gem. § 61 KO verteilt.
Begriff:
Konkurs bedeutet wörtlich "Zusammenlaufen (der Gläubiger)". Wirtschaft-
lich versteht man unter Konkurs ein in der Konkursordnung (KO) geregel-
tes Verfahren, das alle Gläubiger des Schuldners anteilig (gleichmäßig,
aber nur teilweise) durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners befriedigen soll.
Hinweis:
(1) Das Konkursverfahren kann eröffnet werden, wenn der Schuldner
dauerhaft zahlungsunfähig ist und/oder (bei Kapitalgesellschaften und
sonstigen juristischen Personen) Überschuldung vorliegt (Illiquidität,
Liquidität).
(2) Es kann durch das Vergleichsverfahren abgewendet werden
(Vergleich).
(3) Konkurs- und Vergleichsverfahren werden am 1. 1. 1999 durch das In-
solvensverfahren der dann in Kraft tretenden Insolvenzordnung (InsO)
abgelöst.
Der Konkurs ist eine Form der Insolvenz und bedeutet die Liquidation der Unterneh- mung. Konkursgründe sind die Illiquidität und bei den Kapitalgesellschaften die Überschuldung. Die Unternehmung kann den Konkurs unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vergleich abwenden.
In der Gesundheitswirtschaft:
Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung Anfang 1999 wird an Stelle des Begriffs Konkurs der Begriff des Insolvenzverfahrens benutzt, siehe Insolvenz.
Insolvenz.
besondere gerichtliche Vollstreckungsmassnahme zur gleichmässigen Befriedigung der Gläubiger durch Liquidation des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses. Im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung wird im Konkursverfahren nicht in einzelne Vermögensgegenstände, sondern in das gesamte Vermögen des Schuldners (Gemeinschuldners) vollstreckt. Da das Konkursrecht weitgehend funktionsunfähig geworden ist (über 70% der Konkursanträge werden mangels Masse abgewiesen, geringe Befriedigung der nicht bevorrechtigten Gläubiger), soll das Insolvenzrecht reformiert werden (zur Insolvenzentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland vgl. Tab.). |
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