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Zwangsvollstreckung

wurde zwischenzeitlich durch Eidesstattliche Versicherung ersetzt.
Zwangsvollstreckung heißt ein Verfahren, in dem Rechtsansprüche durch staatlichen Zwang durchgesetzt werden können. Sie erfolgt in das gesamte bewegliche Vermögen wie z. B. das Mobiliar oder sonstige Vermögensrechte wie Forderungen und das unbewegliche Vermögen wie z. B. den Grundbesitz. Die Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass ein Vollstreckungstitel vorliegt, z. B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein rechtskräftiges Urteil, dieser Titel mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist und der Titel dem Schuldner zugestellt worden ist. Organe der Vollstreckung sind, je nachdem, worauf sich die Vollstreckung bezieht, der Gerichtsvollzieher oder das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Das entsprechend zwangsvollstreckte Vermögen wird verwertet, z. B. versteigert. Der Erlös fließt dann dem jeweiligen Gläubiger zu. Mit einem Vollstreckungstitel kann ein Gläubiger durch das zuständige Grundbuchamt auch eine Hypothek auf ein Grundstück oder ein Wohnungseigentum eintragen lassen. Beispiel: Müller hat eine Schuld an Murks nicht beglichen. Murks leitet ein Mahnverfahren ein. Das zuständige Amtsgericht erlässt einen Vollstreckungsbescheid. Ein Gerichtsvollzieher pfändet nun im Wege einer Zwangsvollstreckung bei Müller, der einfach nicht zahlen kann, eine mit großen Diamanten besetzte Tischuhr, versteigert sie und zahlt den Erlös an Murks aus.

ist ein Verfahren, in dem Leistungsansprüche (z.B. aus Forderungen) oder Haftungsansprüche (z.B. aus Bürgschaften) durch staatlichen Zwang befriedigt werden. Voraussetzungen hierfür sind, daß der Gläubiger den Vollstreckungsantrag gestellt hat, daß ein Vollstreckungstitel (z.B. Gerichtsurteil, das Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung enthält), versehen mit einer Vollstreckungsklausel (wird vom Urkundsbeamten oder Rechtspfleger auf dem Vollstreckungstitel vermerkt und berechtigt zur Zwangsvollstreckung), vorliegt und dieser Vollstreckungstitel dem Schuldner zugestellt wird. Das Verfahren wird meist schriftlich, es werden keine mündlichen Verhandlungen abgehalten. Folgen sind Zwangsversteigerung (Versteigerung), bei Immobilien auch Zwangsverwaltung oder Eintragung einer Zwangshypothek (Hypothek, die zwangsweise zugunsten des Gläubigers eingetragen wird).

Verfahren zur Durchsetzung eines einem Gläubiger gegen seinen Schuldner in einem Vollstreckungstitel verbrieften Anspruchs. Die Zwangsvollstreckung setzt einen Vollstreckungstitel (§§ 704, 794 ZPO), dessen Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Vollstrekkungsklausel) und Zustellung des Titels voraus. Sie erfolgt entweder durch den Gerichtsvollzieher oder durch das Vollstreckungsgericht. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erfolgt durch Pfändung beweglicher Sachen (§§ 808 ff. ZPO), Pfändung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (§§ 828 ZPO) oder durch Vollstreckung in unbewegliches Vermögen (§§ 864 ff. ZPO). Für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung anderer Handlungen als der Zahlung gelten Sonderregeln (§§ 883 ff. ZPO).   Literatur: Jauernig, 0., Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, 17. Aufl., München 1985.


1. Charakterisierung Ziel eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ist die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs mit hoheitlichen Mitteln. Zwangsvollstreckungsrecht wird definiert als „hoheitliche oder staatliche Tätig-keit zur Durchsetzung privater Rechte”. Diese Definition enthält bereits die wichtigsten Informationen über dieses Verfahren und das gesamte Rechtsgebiet. Im Zwangsvollstreckungsrecht sind zwei grosse Rechtsgebiete miteinander verbunden, die grösstenteils völlig unterschiedlichen Grundsätzen unterlie-gen. Dies führt in der Praxis häufig zu Rechtsproblemen in Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Zwangsvollstreckungsrecht integriert Aspekte des Öffentlichen Rechts und des Zivilrechts, um ei­nen einheitlichen Lebenssachverhalt beurteilen zu können. Die Probleme, die dabei auftreten müssen, ergeben sich geradezu zwanghaft. Weitgehende Privatautonomie und Gestaltungsfreiheit der einzelnen Bürger und Unternehmen im Zivilrecht auf der einen Seite treffen auf ein staatliches Verfahren auf der anderen Seite, das durch Begriffe wie Rechtsstaatlichkeitsprinzipien, Gesetzesvorbehalt und Bestimmt­heitsgrundsatz geprägt ist. Diesem Rechtsgebiet, dem öffentlichen Recht, ist die Gestaltungsfreiheit der Rechtssubjekte weitgehend fremd. Stattdessen wird dort stark mit Formalisierungen und Publizitätser­fordernissen gearbeitet. Anders als im  Insolvenzverfahren werden im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren nur einzelne Ansprüche einzelner Gläubiger eines Schuldners durchgesetzt. Die Begriffe Einzelzwangsvoll­streckungsverfahren und Einzelzwangsvollstreckung werden häufig synonym mit dem Wort Zwangsvollstreckung benutzt. Das   Insolvenzverfahren wird demgegenüber häufig als Gesamtvollstreckung oder Gesamtvollstreckungsverfahren bezeichnet.
2. Ablauf von Zwangsvollstreckungsverfahren a)Vollstreckungstitel Ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann nur beginnen, wenn der Gläubiger einer Forderung, z.B. ei­nes Kaufpreises, einer Mietforderung oder eines Darlehens einen   Vollstreckungstitel oder (kurz) Titel erwirkt hat. Dies ist beispielsweise ein Urteil oder eine notarielle Urkunde, aus der sich ergibt, dass einer Person ein vollstreckbarer Anspruch gegen eine andere Person zusteht. Vollstreckungstitel oder kurz Titel sind öffentliche Urkunden, aus denen sich mit hinreichender Be­stimmtheit ergibt, dass ein materiellrechtlicher Anspruch besteht und im Wege der Zwangsvollstre­ckung durchgesetzt werden kann. Der aus der Sicht des Gesetzgebers wichtigste Vollstreckungstitel ist das rechtskräftige Endurteil. Das Gesetz, vor allem die Zivilprozessordnung (ZPO), aber auch andere Gesetze wie die   Insolvenz­ordnung (InsO), kennen aber weitere Vollstreckungstitel. Beispielsweise sind Schiedssprüche nationa­ler und internationaler  Schiedsgerichte, Vergleiche oder bestimmte notarielle Urkunden zu nennen. b) Vollstreckungsorgane Ein Vollstreckungstitel muss vom Gläubiger oder dessen Rechtsanwalt einem zuständigen   Voll­streckungsorgan zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden, ein Vollstreckungsverfahren durchzu­führen. Die Vollstreckungsorgane führen das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren durch. Sie greifen im Auftrag des Gläubigers in das Schuldnervermögen ein und erfüllen den Anspruch des Gläubigers. Vollstreckungsorgane nehmen Sonderrechte des Staates wahr und sind Träger hoheitlicher Verwaltung. Es gibt in Deutschland vier Vollstreckungsorgane
(1) den Gerichtsvollzieher,
(2) das Vollstreckungsge­richt
(3) das Grundbuchamt,
(4) das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Jedes dieser Vollstreckungsorgane ist für ein oder mehrere spezielle Vollstreckungsverfahren zustän­dig. Verstösse gegen diese Zuständigkeitsvorschriften sind schwere Fehler eines Verfahrens und führen in der Regel zur Nichtigkeit einer Vollstreckungsmassnahme. c)Vollstreckungsmassnahme Liegen alle Voraussetzungen für die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens vor, nimmt das zuständige Vollstreckungsorgan eine Vollstreckungsmassnahme vor. Ob alle Voraussetzungen eines Vollstreckungsverfahrens erfüllt sind, prüfen die Vollstreckungsorgane in einem formalisierten Verfah­ren eigenverantwortlich. Eine Vollstreckungsmassnahme dient dem Ziel den zivilrechtlichen Anspruch eines Gläubigers durch­zusetzen. Zu diesem Zweck übt ein Vollstreckungsorgan hoheitlichen Zwang aus. Dem Schuldner wird mit staatlicher Gewalt ein Bestandteil seines Vermögens weggenommen, der zur Befriedigung des An­spruchs seines Gläubigers erforderlich ist. Vollstreckungsmassnahmen können sehr unterschiedlichen Charakter haben. Sie reichen von der allge­mein bekannten Pfändung und Verwertung von Vermögenswerten des Schuldners bis zur Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch oder der Anordnung von Beugehaft gegen einen Schuldner, der verpflichtet ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, dies aber freiwillig nicht tut. Schliesslich muss das jeweilige Vollstreckungsorgan dafür sorgen, dass der Gläubiger die Leistung er­hält, zu der ihn der jeweilige Vollstreckungstitel berechtigt. Damit wird der Anspruch des Gläubigers erfüllt und das Vollstreckungsverfahren beendet. d) Vollstreckungsrechtliches Rechtsschutzsystem Die Rechtmässigkeit des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens unterliegt der Kontrolle durch die Gerichte. Zu diesem Zweck gibt es ein spezielles vollsteckungsrechtliches Rechtsschutzsystem. Hinweise Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe  Arbeitsrecht,   Handelsrecht,   Insolvenzrecht (deutsches Recht), KaufrechtKreditsicherheiten (Bürgschaft,   Eigentumsvorbehalt,  Garantie,   Grundschuld,          HypothekInsolvenzrecht,   Pfandrecht,   Schuldbeitritt,   Sicherungsübereignung).

Literatur: Lackmann, Rolf; Zwangsvollstreckungsrecht Mit Grundzügen des Insolvenzrechts,
7. , über­arb. Aufl., 2005; Saiten, Uwe; Gräve, Karsten; Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstre­ckungsrecht, 2. Aufl., 2005; Zwangsvollstreckungsrecht (ZVR) — Gesetzestexte, 3. Aufl. 2006. Internetadressen: Gesetzestexte im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de; Entscheidungen deut­scher Gerichte: http://www.caselaw.de/; Übersichten: Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen: http://europa.euint/comm/justice_home/ejn/index_de.htm

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