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Garantie

Freiwillig vorn Verkäufer (Kaufvertrag) übernommene (vertragliche) Verpflichtung, alle innerhalb der Garantiefrist auftretenden Mängel ganz oder teilweise zu beseitigen.

Im Rahmen einer Garantie verpflichtet sich eine Partei (Garant), für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder einen Schaden zu übernehmen, der sich aus einem bestimmten unternehmerischen Handeln ergibt. Die Garantieverpflichtung ist, im Gegensatz zur Bürgschaft, rechtlich vom zugrunde liegenden Schuldverhältnis losgelöst (abstrakte Schuld).
Beispiele für Bankgarantien sind Anzahlungs-, Bietungs-, Lieferungs- und Leistungsgarantien.

Allgemein die abstrakte Verpflichtung, bei Eintreten bestimmter Voraussetzungen Zahlung zu leisten. Dies ist als solches nicht im BGB geregelt, sondern ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung im Rahmen der Vertragsfreiheit.
Beim Warenkauf die Verpflichtung des Verkäufers oder des Herstellers, für auftretende Mängel einzustehen. In Zusammenhang mit Außenhandelsgeschäften übernehmen Kreditinstitute im Auftrag und für Rechnung des Kunden dessen Geschäftspartnern gegenüber die Verpflichtung, für finanzielle Nachteile einzustehen, die auftreten, wenn der Garantieauftraggeber sich vertragswidrig verhält. Die Verpflichtung des Kreditinstituts wird im Rahmen eines Avalkredits mit dem Kunden ähnlich wie bei der Bürgschaft vereinbart.

1. Nach BGB ein Vertrag, in dem die Haftung für einen bestimmten Erfolg übernommen wird. Nicht zu verwechseln mit der Bürgschaft. 2. Allgemeinsprachlich eine vertraglich vereinbarte Gewährleistung eines Herstellers (»Garantiekarte«). 3. im Auslandsgeschäft Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen des Bundes, die technisch über die HERMES- Kreditversicherungs AG und die Deutsche Revisions- und Treuhand-AG abgewickelt werden; siehe auch Risiko, Transferrisiko, Zahlungsrisiko.

1. Vom Verkäufer übernommene Ver pflichtung, die innerhalb einer be stimmten Frist auftretenden Mängel unentgeltlich zu beseitigen.
2. Abstraktes Zahlungsversprechen, das zu erfüllen ist, wenn ein be stimmter Erfolg nicht erzielt wird oder ein bestimmter Schaden eintritt. Die Garantie ist im Gegensatz zur Bürg schaft nicht akzessorisch, d. h. nicht an das Bestehen einer Forderung ge gen den Hauptschuldner gebunden. Garantie Geber sind i. d. R. Banken (Bank garantie, Avalkredit), die haupt sächlich im Auslandsgeschäft Garantie ge währen sowie im Inlandsgeschäft in der Bauwirtschaft. Nach der Art des garantierten Risikos unterscheidet man: AnzahlungsG.: Die Bank ga rantiert dem Käufer die Rückerstat tung seiner Anzahlung, wenn der Verkäufer die Leistung nicht erbringt. BietungsG.: Bei (öffentlichen) Aus schreibungen garantiert die Bank, daß ihr Kunde die Bedingungen der Ausschreibung erfüllen kann und steht für die Vertragsstrafe bei Nichtannahme nach erteiltem Zuschlag ein. Lieferungsu. LeistungsG.: Die Bank garantiert dem Käufer eine nach Form, Menge und Qualität vertrags mäßige Lieferung bzw. Leistung. DokumentenG.: Die Bank ver pflichtet sich gegenüber der Reederei, für die Folgen einzustehen, die durch eine Übergabe der Ware an den Importeur ohne Vorlage der Originaldokumente entstehen.

Die Garantieleistungen eines Unternehmens sind ein Instrument der Qualitätspolitik. Auf Grund von gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen hat der Kunde einen Anspruch auf diese Leistungen. Durch diesen Anspruch unterscheiden sich Garantieleistungen und Kundendienstleistungen (Kundendienstpolitik).

Die Garantiezusage bezieht sich auf die Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit von Produkten, besonders bei technisch komplizierten und hochwertigen Gütern. Umfang und Frist der Garantieleistung werden von den Unternehmen unterschiedlich festgesetzt; so kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist auch ausgedehnt werden (vgl. Nieschlag/Dichtl/Hörschgen, 1997, S. 251). Wird ein Gut über den Handel abgesetzt, so kann die Garantieleistung sowohl vom Hersteller als auch vom Händler übernommen werden.

Eine großzügige bzw. entgegenkommende Abwicklung von Garantieleistungen, die auch als Kulanz bezeichnet wird, sowie eine schnelle Abwicklung von Garantieleistungen haben positive akquisitori-sche Effekte (Akquisitorisches Potenzial) für das Unternehmen. Hat ein Kunde jedoch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder bei der Ausführung, so kann dies gerade zu einer negativen Wirkung der Garantiezusage führen.

1. Vertrag, durch den sich ein Dritter (Garant) verpflichtet, für einen Erfolg einzustehen und insb. den Schaden zu übernehmen, der sich aus einem bestimmten, z.B. unternehmerischen Handeln ergeben kann. Häufig verwendete Kreditsicherheit (Bürgschaftskredit), aber auch im Avalkreditgeschäft der Banken. I. Ggs. z. Bürgschaft handelt es sich bei der Garantie um ein abstraktes Schuldversprechen, einen selbstständigen, im Gesetz nicht geregelten Vertrag. Sie ist somit rechtlich losgelöst von einem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis (nicht akzessorisch) und bietet dem Kreditgeber einen weitergehenden Sicherheitswert als die Bürgschaft. Eine Garantie ist auch gültig, wenn sie nicht in Schriftform gegeben wird. Garantien sind die Grundlage des Garantiegeschäfts der Banken, das den Schwerpunkt im Aussenhandelsgeschäft hat; im Inlandsgeschäft findet sich vor allem die Ausbietungsgarantie. Starke Verwendung finden Garantien bei internationalen Anleiheemissionen durch im Ausland domizilierende Konzerntöchter. Hierbei verpflichten sich die Konzernmütter als Garanten gegenüber den Anleihegläubigern für die ordnungsgemässe Erfüllung der aus Anleiheemissionen der Konzerntöchter resultierenden Verpflichtungen (Patronatserklärung). Abstraktes, d. h. unabhängig von einer zu Grunde liegenden Zahlungsverpflichtung bestehendes Zahlungsversprechen einer Bank in Form der Garantie. Die Bank übernimmt die Gewährleistung bzw. Haftung dafür, dass ein bestimmter Erfolg eintritt bzw. ein bestimmter Schaden nicht eintritt. Demgegenüber ist die Bankbürgschaft eine akzessorische Verpflichtung. Die Bankgarantie ist Grundlage des Avalkredits. Bankgarantien werden im Aussenhandelsgeschäft zu Gunsten von deutschen Exporteuren gegeben, vor allem als Bietungs-, Gewährleistungs-, Liefe-rungs- und Leistungs-, Anzahlungs-, Dokumentengarantie.
3. Aval.

Garantievertrag

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