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Grundbuch

Grundbuch hat zwei verschiedene Bedeutungen: (1) In der Buchführung sowie (2) im Zusammenhang mit Grundstücken.

(1) (Buchführung). Das Grundbuch enthält in der Buchführung die zeitliche Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle (Buchführungsorganisation). Hier werden Geschäftsvorfälle unabhängig von ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in der zeitlichen Reihenfolge ihres Auftretens erfasst. Aus dem Grundbuch müssen der Geschäftsvorfall, der zugrunde liegende Vorgang, das Datum des Geschäftsvorfalls, das Datum der Buchung, der Beleg (Belegnummer) und die Buchung (Kontierung) hervorgehen. Es besteht aus Eröffnungsbuchungen, laufenden Buchungen, vorbereitenden Abschlussbuchungen (z.B. Abschreibungen, Unterkontenabschluss auf Oberkonto, Mehrwertsteuerausweis) und den eigentlichen Abschlussbuchungen, d.h. dem Abschluss der Erfolgskonten über das GuV-Konto, dem Abschluss des GuV-Kontos über das Eigenkapitalkonto und dem Abschluss der Bestandskonten über das Schlussbilanzkonto (Hauptbuch).

In den einzelnen Buchführungssystemen werden die Geschäftsvorfälle überwiegend in zeitlicher (chronologischer) und sachlicher (systematischer) Ordnung getrennt aufgezeichnet. Die Erfassung und Aufzeichnung in zeitlicher Reihenfolge erfolgt unter Angabe des Datums, der Belegnummer, des Buchungstextes, des Wertes usw. in den Grund büchern. Grundlage für die Aufzeichnungen in den Grund büchern sind also die Belege der einzelnen Geschäftsvorfälle. Die Grund bücher sind je nach Entwicklungsform der Buchführung (z. B. italienische, deutsche, französische oder amerikanische Buchführung) unterschiedlich ausgestaltet. Das Grund buch wird in der Praxis sehr häufig als Journal bezeichnet. Von den Grund büchern erfolgt eine Übertragung der Buchungen auf die entsprechenden Sachkonten des Hauptbliches, wodurch man die sachliche Ordnung der Aufzeichnun gen erreicht. Aus Gründen der Arbeitsersparnis und Fehlervermeidung bedient man sich heute sehr häufig der sog. Durchschreibebuchhaltung, wobei die Buchungen im Grund buch und auf den Hauptbuch konten gleichzeitig vorgenommen werden. Dieses bedeutet jedoch nicht die Aufgabe der getrennten zeitlichen und sachlichen Systematik der Buchführung.

Auch: Primanota, Journal, Memorial. Das Buch oder die Bankbücher, in denen die Geschäftsvorfälle in beschreibender oder kontomässiger Form chronologisch aufgezeichnet werden, um ins Hauptbuch übertragen zu werden. Wird elektronisch geführt.

(2) Beschränkt Öffentliches Register über Grundstücke. Enthält Angaben zu: Lage, Fläche, Eigentumsverhältnissen (Eigentum), Rechten (z. B. Vorkaufsrecht) und Lasten (z. B. Hypotheken, Grundschuld). Wird vom zuständigen Amtsgericht (Abteilung Grundbuchamt) geführt.
Öffentlich geführtes Register hins. Grundpfandrechten
Das beim Amtsgericht geführte beschränkt öffentliche Register der privaten und teilweise öffentlichen Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirkes. Es bildet den Mittelpunkt der Rechtsgeschäfte mit Grundstücken und soll erkennbar machen, wer Eigentümer der einzelnen Grundstücke ist, und ob Rechte und Lasten an den Grundstücken bestehen. Die Führung und Einrichtung des Grundbuchs sind durch die Grundbuchordnung geregelt. Das Grundbuch ist im Wesentlichen wie folgt gegliedert: Aufschrift: Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Nummer des Bandes und Blattes.
Bestandsverzeichnis: Beschreibung des Grundstücks mit Wirtschaftsart und Größe einschließlich der Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind.
Erste Abteilung: Eigentümer und Grundlage der Eintragung.
Zweite Abteilung: Lasten und Beschränkungen allgemeiner Art wie Vormerkung, Widerspruch, Vorkaufsrecht, Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast und Nießbrauch.
Dritte Abteilung: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Die Rangordnung im Grundbuch bestimmt, dass ein früher eingetragenes Recht einem später eingetragenen vorangeht. Deshalb können auf einem Grundstück mehrere Rechte zugleich eingetragen werden. Die Eintragung in das Grundbuch wird vom Grundbuchbeamten nur vorgenommen, wenn dazu ein Antrag vorliegt und die beglaubigte Bewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird. Eine Löschung wird durch rotes Unterstreichen kenntlich gemacht. Das Grundbuch ist insofern öffentlich, als jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein öffentlicher Glaube des Grundbuchs besteht insoweit, als der Inhalt des Grundbuchs, ausgenommen die Beschreibung der Größe, als richtig gilt, wenn kein Widerspruch eingetragen ist und dem Erwerber die Unwichtigkeit nicht bekannt ist.

öffentliches Register, das bei den Amtsgerichten (Grundbuchamt) geführt wird (§§ 1 ff. GBO). Für jedes Grundstück wird üblicherweise ein "Grundbuchblatt" angelegt, das in mehrere Abteilungen untergliedert wird. Es können aber auch mehrere Grundstücke eines Eigentümers auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt geführt werden. Eingetragen werden nicht nur der Bestand der Grundstücke, sondern auch die Begründung, Veränderung und die Aufhebung fremder privater Rechte an dem jeweiligen Grundstück, ferner u.a. Verfügungsbeschränkungen kraft besonderer Anordnungen wie z.B. ein Zwangsversteigerungsvermerk oder ein Konkursbeschlag (§ 873 ff. BGB). Das Grundbuch kann von jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, eingesehen werden. Eine Rechtsänderung an einem Grundstück setzt zu ihrer Wirksamkeit regelmässig die Eintragung voraus.

Das Grundbuch (Grundstücksrecht) ist ein von den Amtsgerichten als Grundbuchämtern geführtes öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und sonstige das Grund stück betreffende dingliche Rechte mit qualifizierter Wirkung für den Rechtsverkehr verlautbart werden. Das Grundbuch (Grundstücksrecht) System wird von folgenden Grund sätzen beherrscht: AntragsGrund satz: Grundsätzlich erfolgt eine Eintragung nur auf Antrag (Antragsbefugnis: §§ 13, 14 Grund buchordnung GBO), ausnahmsweise auch von Amts wegen. BewilligungsGrund satz: Der im Grundbuch (Grundstücksrecht) eingetragene, von einer Rechtsänderung Betroffene muß die Rechtsänderung Grundsätzlich bewilligen (s. §§ 19 u. 29 GBO). Antrag und Bewilligung machen das formelle Konsensprinzip aus. EintragungsGrund satz: Rechtsgeschäftliche Änderungen von Grund stücksrechten bedürfen Grundsätzlich der Eintragung in das Grundbuch (Grundstücksrecht) BestimmtheitsGrund satz: erfordert klare und eindeutige Eintragungen. Das Grundbuch (Grundstücksrecht) genießt nach Maßgabe von § 892 BGB öffentlichen Glauben und erlaubt damit auch einen Rechtserwerb vom Nichtberechtigten, sofern er als Berechtigter eingetragen ist.

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