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Pfändung

staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes zum Zweck der Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers einer Geldforderung. Sie ist - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Die Pfändung hat die Verstrikkung der Sache und ein Pfändungspfandrecht an der Sache zur Folge (Pfandrecht). Die Pfändung beweglicher Sachen geschieht durch Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher oder durch Anlegung eines Pfandsiegels. Forderungen werden durch Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet, durch den dem Schuldner der gepfändeten Forderung verboten wird, an seinen Gläubiger zu leisten (Arrestatorium), und dem Vollstrekkungsschuldner jede Verfügung über die Forderung verboten wird (Inhibitorium). Die Verwertung gepfändeter Sachen erfolgt durch Versteigerung (Auktion), die Verwertung gepfändeter Forderungen durch Überweisung an den Gläubiger und Einziehung durch diesen.             

Pfändung bedeutet: Ein staatliches Organ z. B. ein Gerichtsvollzieher, beschlagnahmt eine Sache (z. B. einen Videorecorder) beim Schuldner, um so einem Gläubi ger zu seinem Anspruch zu verhelfen. Beispiel: Müller hat von Huber eine: Kredit bekommen. Der Tag der Rückzah lung ist gekommen, aber Müller leiste nicht. Huber leitet nach ergebnislose] Mahnungen ein gerichtliches Mahnverfah ren ein. Es kommt schließlich zu eine Zwangsvollstreckung. Ein Gerichtsvollzie her geht zu Müller und fordert ihn zu Zahlung auf. Doch wie so häufig: Müller Brieftasche und Bankkonto sind leerge fegt. So muss der Gerichtsvollzieher zu Tat schreiten: Er pfändet Müllers pfändbare Habe, z. B. einen Videorecorder. Auf die Gegenstände, die er nicht mitnimmt, wird ein Pfandsiegel aufgeklebt, der berühmt-berüchtigte Kuckuck. Die gepfändeten Gegenstände werden sodann versteigert, wenn der Schuldner zwischenzeitlich immer noch nicht gezahlt hat. Den Versteigerungserlös abzüglich der Kosten erhält der Gläubiger.

(engl. levy, seizure) Die Pfändung ist ein hoheitlicher Akt, durch den die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt. Mit der Pfändung wird ein Gegenstand der Verfügungsmacht des Schuldners entzogen, um zugunsten des Gläubigers einer Geldforderung (Forderung) verwertet zu werden. Auch wenn der Gegenstand noch im Besitz des Schuldners verbleibt, ist eine Verfügung über den gepfändeten Gegenstand durch Veräußerung dein Gläubiger gegenüber unwirksam (§§ 135f. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Bei der Pfändung von Geldforderungen (z. B. Bankkonten) ergeht auch ein Zahlungsverbot an den Drittschuldner (z. B. die Bank) nach § 829 Zivilprozessordnung (ZPO).

Bei der Pfändung wird ein Gegenstand von staatlicher Seite beschlagnahmt, um den Gläubiger einer Geldforderung zu befriedigen. Es müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Pfändung erfolgt in das bewegliche Vermögen (bewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Rechte); erfolgt sie in das unbewegliche Vermögen (Grundstücke und dergl.) so handelt es sich um eine Immobiliarzwangsvollstreckung. Die Pfändung regelt sich im wesentlichen nach §§ 803 ff ZPO. Zur Lohnpfändung siehe Lohn.

Akt der staatlichen Gewalt, bei dem eine Sache oder ein Recht, das sich im Besitz eines Schuldners befindet, mit dem Zweck der Befriedigung seines Gläubigers beschlagnahmt wird. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung mögliche Massnahme gegenüber dem Gemeinschuldner. Die Pfändung bewirkt, dass dem Schuldner der Besitz oder die Verfügung über den gepfändeten Gegenstand entzogen wird. Bei beweglichen Sachen nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz bzw. kennzeichnet deren Pfändung durch Anbringen von Siegeln o. ä. Marken. Forderungen u. a. Rechte werden durch das Vollstreckungsgericht gepfändet. Bei der Pfändung dient eine Anzahl gesetzlicher Bestimmungen über Pfändungsverbote oder -beschränkungen dem Schutz des Schuldners. Besonders geregelt, d. h. stark eingeschränkt, ist die Lohnpfändung.

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