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Generalversammlung

Im Genossenschaftsrecht:

Die Generalversammlung ist die in bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Zeitabständen stattfindende Zusammenkunft der Mitglieder (Genossen) einer Genossenschaft. Sie entspricht der Hauptversammlung einer AG, der Gesellschafterversammlung einer GmbH bzw. der Mitgliederversammlung eines Vereins.

Abk.: GV. Organ der Kreditgenossenschaft. Mind. jährliche Versammlung der Genossenschaftsmitglieder zur Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte und Pflichten. Jeder Genosse hat in der GV, unabhängig von der Anzahl der von ihm gehaltenen Genossenschaftsanteile, nur 1 Stimme. Die GV beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Genossenschaften mit mehr als 3000 Mitgliedern besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung). Für den Fall, dass die Mitgliederzahl über 1500 beträgt, kann das Statut der Genossenschaft bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen - die ebenfalls Mitglieder sein müssen - besteht. Die Vertreterversammlung besteht aus mind. 50 Vertretern, die von den Genossen gewählt werden.

Organ einer Genossenschaft, in der die Genossen ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. Sie ist mit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Der Generalversammlung gehören alle Mitglieder einer Genossenschaft an. Sie beschliesst über den Jahresabschluss und die Verteilung von Gewinn und Verlust, wählt den Vorstand und Aufsichtsrat und entlastet diese beiden Organe für das jeweils abgeschlossene Geschäftsjahr (§ 43 GenG). Ferner beschliesst die Generalversammlung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Genossenschaft. Grundsätzlich hat jeder Genosse eine Stimme in der Generalversammlung, jedoch kann im Statut ein Mehrstimmrecht für solche Genossen festgesetzt werden, die den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft besonders fördern. Keinem Genossen können jedoch mehr als drei Stimmen gewährt werden (§43,3 GenG). Hat eine Genossenschaft mehr als 3000 Mitglieder, tritt an die Stelle der Versammlung aller Genossen eine Vertreterversammlung (§ 43 a GenG).

Mitgliederversammlung der eingetragenen Genossenschaft (eG,   Genossenschaft). Sie beschliesst u. a. über die Änderung des   Statuts, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jah­resüberschusses, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie über die Auflösung der eG (§§ 16 I, 48 I, 78 I   GenG). Bei Genossenschaften mit mehr als
1. 500 Mitgliedern kann das Statut bestim­men, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung) besteht (§ 43 a I GenG). Siehe auch   Genossenschaft, deutsche und   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, österreichi­sche (mit Literaturangaben).

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