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geregelter Markt

 
   
Börsensegment seit 1987 für den Handel mit Aktien, -y Anleihen, Genussscheinen u. a. nichtamtliche Notierung, jedoch börsengesetzliche Regelung. Der frühere geregelte Freiverkehr wurde damit aus der juristischen Grauzone gehoben und der Anlegerschutz erhöht.
Der geregelte Markt stellt an Emittenten weniger strenge Zulassungsbedingungen als die Zulassung zum 3 amtlichen Handel ( amtliche Notiz).

Zweites Börsensegment an den deutschen Wertpapierbörsen, das neben dem amtlichen Markt und dem Freiverkehr jenen Unternehmen den Zugang zu den Börsen eröffnet, die die Minimalanforderungen des amtlichen Handels nicht erfüllten oder den bis zum 1. 5. 1988 existierenden geregelten Freiverkehr nicht nutzten, obwohl sie an anderen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen waren. Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß auf Basis eines Zulassungsantrags im Zulassungsverfahren ( Börsenzulassung von Wertpapieren). Im Regelfall ist die Zulassung vom Emittenten zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an einer deutschen Wertpapierbörse mit dem Recht zum Handel zugelassen ist. Kreditinstitute, die selbst Emittenten sind, können den Antrag allein stellen; Emittenten können auch zusammen mit einem anderen Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist, unter bestimmten Voraussetzungen (fachliche Eignung, Gewährleistung ordnungsgemäßen Börsenhandels, Anlegerschutz) den Antrag stellen. Ansonsten gelten für das Zulassungsverfahren die Vorschriften für die amtliche Notierung. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien oder sonstiger auf Nennbetrag (nicht auf Nennbetrag) lautender Wertpapiere eines Emittenten, die nicht an einer anderen inländischen Wertpapierbörse notiert werden, gilt die Voraussetzung, daß ein Nennbetrag von mindestens 500 000 DM (eine Mindeststückzahl von 10 000) dem Markt zur Verfügung steht oder in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen wird. Dem Antrag sind ein vom Emittenten unterschriebener Unternehmensbericht sowie weitere Unterlagen (Satzung, Handelsregisterauszug etc.) beizufügen. Schließlich verpflichtet sich der Emittent zur Publikation des Jahresabschlusses, Lageberichts etc. und verpflichtet sich zur Druckausstattung der Wertpapiere, die den Anforderungen der inländischen Börsen entsprechen müssen. Die Publizitätsvorschriften sind am geregelten Markt insofern geringer, als die Zwischenberichtspflicht anders als im amtlichen Markt nicht zwingend ist. Zur Gewährleistung des Anlegerschutzes wurde der geregelte Markt in die Insider-Richtlinien einbezogen (zur Bedeutung des geregelten Marktes im Vergleich zu den anderen Börsensegmenten vgl. Amtlicher Handel).

Neuer Marktabschnitt an den deutschen Wertpapierbörsen, wird ab Mai 1987 eröffnet. Er wird zwischen dem amtlichen Handel und dem Freiverkehr angesiedelt und bietet gegenüber dem amtlichen Handel erleichterte Zugangsvoraussetzungen, die Notierung ist nichtamtlich, jedoch amtlich beaufsichtigt.

1.   in den europäischen Börsenrichtlinien verwendeter Ausdruck für ein vertikales Marktsegment ( Börsensegmente) unterhalb des amtlichen Handels. 2.   Bezeichnung für das in der Anpassungsnovelle ( europäische Börsenrichtlinien) vorgesehene nicht amtliche Börsensegment an den deutschen Börsen, das vorzugsweise dem Handel von Beteiligungstiteln kleiner und mittlerer Aktiengesellschaften dient und das zwischen dem amtlichen Handel und den geregelten Freiverkehr einzuordnen ist.
 

 

 

 

 
   

 

 
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