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Anlegerschutz

Anlegerschutz zielt darauf ab, Anleger vor Vermögensverlusten zu bewahren. Mögliche Ursachen der Verlustgefahren liegen i. d. R. in mangelhafter Information des Investors durch Anlageberater und Kapitalnachfrager im Zuge einer Kapitalanlageentscheidung und während der Kapitalbindung.

Weiterhin ist mit der Übertragung von Anlagekapital auf einen Finanzintermediär (Banken, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften) ein Verlustrisiko aus einer vertraglich abweichenden Anlage des hierzu übertragenen Kapitals möglich. Die Gewährleistung eines möglichst weitgehenden Anlegerschutzes soll durch eine umfassende Gesetzgebung sowie Richtlinien erreicht werden.

Ihre Verankerung findet sich im AktG (§§ 148 ff., §§ 177 ff., §§ 133 ff., §§ 92 ff., §§ 23 ff., §§ 46 ff.), KAGG (§ 1, §§ 18, 19, 23), VAG (§§ 68, 69, §§ 71 ff., § VAG77), KWG und in Börsenordnungen.

Anleger können fahrlässig oder betrügerisch um ihr Vermögen gebracht werden. Der Staat kann die Anleger nur vorbeugend schützen. Allgemeine Regeln sind durch das Wertpapierhandelsgesetz vorgegeben. Gegen Betrug schützt nur die Drohung der Strafvorschriften des §264a Strafgesetzbuch (Kapitalanlagebetrug). Vorbeugend gelten auch die Vorschriften des Kreditwesengesetzes, das beispielsweise Bezeichnungen wie „Bank“, -0 „Investment“ oder „Spareinlage“ nur lizenzierten Kreditinstituten zulässt, die allgemein der Staatsaufsicht unterliegen. Zahlreiche Urteile der obersten Gerichte haben geschädigten Kapitalanlegern zivilrechtliche Schadenersatzansprüche zugestanden. Meistens werden Anleger geschädigt, die an übertriebene Renditeversprechungen glauben.

Inbegriff aller Vorkehrungen mit dem Ziel, jene Risiken zu mindern, die mit einer Anlage in Beteiligungstiteln nicht verbunden sein müssen. Wenn man unter "Anleger" den potentiellen Käufer oder Verkäufer nicht nur von Beteiligungstiteln, sondern insb. auch von Anleihen versteht, wird die Grenze zum Gläubigerschutz verwischt. Sie ist aber ohnehin fliessend, da bestimmte Schutzvorkehrungen dem Anleger und dem Gläubiger dienen können. Bestimmte Risiken muss ein Anleger notwendigerweise tragen, z.B. das Unternehmensrisiko und das sich daraus und aus den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergebende Kursrisiko, nicht aber die vielgestaltigen Risiken der Vermögensverschiebung (Schädiger bewirken zu ihren Gunsten Vermögensnachteile für Anleger) und Risiken der Vermögensumschichtung (Vermögensnachteil für Anleger aufgrund hoher, vermeidbarer Unsicherheit, z.B. Ausführung von Börsenaufträgen durch nachlässige Personen oder bei unzureichender Markttiefe). Risiken der Vermögensumschichtung kommen hauptsächlich beim Effektenhandel vor, Risiken der Vermögensverschiebung treten dagegen auf drei Ebenen auf: im Unternehmen insb. durch Plünderung des Gesellschaftsvermögens (Verwaltungsrisiken), beim Verwahrer der Finanztitel (Verwahrungsrisiken) und bei ihrem Kauf und Verkauf (Transaktionsrisiken, die Informationsrisiken und Realisationsrisiken umfassen). Für die ersten beiden Ebenen sehen vor allem Aktiengesetz und Depotgesetz umfangreiche Schutzvorkehrungen vor, während insb. das Börsenrecht auf Transaktionsrisiken abzielt. Es wäre indessen verfehlt, allein in rechtlichen Massnahmen Vorkehrungen zum Anlegerschutz zu sehen, da finanzielle Anreize, die zuverlässiger als Gebote und Verbote zu wirken pflegen, z.B. für Börsenmitglieder in einer Weise zur Wirkung gebracht werden können, die den Anlegerinteressen entspricht (market makers).   Literatur: Hopt, K.]., Vom Aktien- und Börsenrecht zum Kapitalmarktrecht, in: Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht, 140. Jg. (1976), S. 201 ff., und 141.Jg. (1977), S. 389ff. Schmidt, H., Marktorganisationsbestimmte Kosten und Transaktionskosten als börsenpolitische Kategorien, in: Kredit und Kapital, 16.Jg. (1983), S. 184 ff.

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