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Abtretungsverbot

Die Abtretung einer Forderung kann durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden.
Bei Bausparverträgen besteht ein Rückzahlungs-, Abtretungs- und Beleihungsverbot für eine Sperrfrist von zehn Jahren, dessen Nichtbeachtung zu einer Nachversteuerung führt. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn die vorzeitige Verfügung über das Guthaben erfolgt, um die Beiträge zum Wohnungsbau zu verwenden, oder wenn sie wegen des Todes oder Eintritts völliger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit eingesetzt werden.
Bei bestimmten Versicherungsverträgen gegen Einmalbetrag gilt das Rückzahlungs-, Abtretungs- und Beleihungsverbot für einen Zeitraum von zwölf Jahren. § 10 EStG, §§ 30-32 EStDV.

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