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Bilderscheck

nach herrschender Rechtsprechung zulässi­ge Form der Zugabe, bei der einer Pro­duktpackung ein Gutschein beigefügt wird, der seinen Inhaber- ggf. nach Sammeln einer bestimmten Anzahl von Schecks - zum Be­zug eines Bildes aus einer Bilderserie berech­tigt. Ziel von Bilderschecks ist die Steigerung der Markentreue insb. bei Kindern und Jugendlichen.

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