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Einberufungsbestimmung, gesetzliche

Die Einberufung der Hauptversammlung ist in den §§ 121 ff. AktG geregelt und wird durch § 175 AktG ergänzt (deutsches Recht): die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, die Be­kanntmachung der Einberufung in   Gesellschaftsblättern oder bei kleinen   AGs durch eingeschrie­benen Brief, wenn die Gesellschafter bekannt sind. Einberufungsfrist (§ 123 Abs. 1 AktG): mindestens 1 Monat. Siehe auch   Aktiengesellschaft, österreichische und   Aktiengesellschaft, Kleine.

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