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Formwechsel

Bei der formwechselnden Umwandlung eines Unternehmens erfolgt keine Vermögensübertragung, d.h. der Rechtsträger besteht weiter, lediglich die Rechtsform ändert sich. Auch die Anteilsinhaber bleiben prinzipiell in unverändertem Umfang beteiligt. Die gesetzlichen Regelungen sind in den §§ 190-304 UmwG zu finden. Selbst bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft hin zu einer   GbR liegt prinzipiell eine identitätswahrende Umwandlung vor.

Literatur: HFA 1/1996: Zweifelsfragen beim Formwechsel in: Fachgutachten des IDW auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Prüfung, Düsseldorf 2000

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