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Gewässerschäden

Nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Substanzen wegen dieser besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser. Und das auch ohne eigenes Verschulden und in der Höhe unbegrenzt. Es kommt allein darauf an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage des Inhabers in das Grundwasser gelangt ist. Deshalb benötigen Besitzer von Öltankanlagen eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.

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