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Meldegrenzen

Die aktienrechtlich vorgegebene Meldegrenze für Beteiligungen von 20 % ist nach einem in 1993 ergangenen Urteil des Berliner Kammergerichts auf 10 % der Stimmrechte oder einen Börsenwert von mindestens DM 100 Mio. herabgesetzt worden. Ansatzpunkt: Recht des Aktionärs (der Obergesellschaft) auf Information über den Einfluss seiner Gesellschaft auf andere Unternehmungen und deren wirtschaftliche Situation. Eine noch weiter gehende EG-Richtlinie steht zur Transformation in deutsches Recht an.

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