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Rechtsbruch

Wettbewerbshandlungen können auch we­gen Rechts bruchs, nämlich wegen Verstoßes gegen ein anderes Gesetz oder gegen Stan­desrecht, unlauter i.S.v. § 1 UWG sein. Wenn ein Wettbewerber sich nicht an beste­hende Gesetze oder Vorschriften hält, also einen Rechtsbruch begeht, kann er dadurch gesetzestreue Wettbewerber benachteiligen und sich selbst vor den gesetzestreuen Wett­bewerbern einen unlauteren Vorsprung ver­schaffen. Eine unmittelbare Wettbewerbsbezogenheit hat die Rechtsprechung angenommen bei Verletzung der zahlreichen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Bezeichnungsvor- schriften, den gesetzlichen Wettbewerbsver- boten und bei den aus Gründen der Volksge­sundheit erlassenen Vorschriften, z.B. des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes und des Heilpraktikergesetzes. Als wertneutrale Normen, bei deren Verletzung nur dann Wettbewerbswidrigkeit angenom­men werden kann, wenn besondere wettbe­werbliche Umstände gegeben sind, die das gesetzwidrige Verhalten auch aus wettbe­werblicher Sicht anstößig erscheinen lassen, insb. wegen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs vor den gesetzes­treuen Mitbewerbern, hat die Rechtspre­chung z.B. die Preisangabenverordnung, das Ladenschlußgesetz, die Gewerbeord­nung und das Apothekengesetz angesehen. Die Grundsätze über die Wettbewerbswid­rigkeit von Verstößen gegen andere Gesetze hat die Rechtsprechung auch für Verstöße gegen Standesrecht herangezogen.

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