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Schlichte Rechtsgemeinschaft, österreichische

(communio incidens, §§ 825ff ABGB). Der Begriff der Schlichten Rechtsgemeinschaft (communio in­cidens) bezeichnet alle jene Eigentumsgemeinschaften, die anders als eine Gesellschaft (societas) nicht bewusst oder gewollt mittels Vertrages eingegangen werden, sondern durch Zufall, gesetzliche Anord­nung oder letztwillige Verfügung entstehen. Die sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 825 ff. ABGB) beschränken sich deshalb auch allein auf die Regelung des Erhaltens und Verwaltens des gemeinsamen Gutes. Ein darüber hinaus gehendes Zusammenwirken der Mitglieder der Gemeinschaft besteht nicht. Klassisches Beispiel ist die Miteigentumsgemeinschaft mehrerer Erben.

siehe   Schlichte Rechtsgemeinschaft, österreichische (communio incidens, §§ 825ff ABGB).

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