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Rückstellungen für bestimmte Aufwendungen

dürfen (Wahlrecht) nach HGB für Aufwendungen gebildet werden, die ihrer Eigenart genau umschrie­ben sind, dem laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr zurechenbar und am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind. Unter diese Art von Rückstellungen fallen in der Praxis häufig Rück­stellungen für Grossreparaturen, die in berechenbaren Zeitabständen oder Leistungsabschnitten anfallen, sofern es sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwand und nicht um (zukünftige) Herstellungs­kosten handelt. In den  IFRS sind derartige Rückstellungen zwar unzulässig, jedoch wird teilweise ein ähnlicher Effekt einer Aufwandsverteilung auf Perioden vor der Auszahlung durch die getrennte Abschreibung einzelner Komponenten eines Anlagegutes nach dem sog. Komponentenansatz (IAS 16.43) erreicht. Siehe auch Übersichtsbeitrag  Rückstellungen (mit Literaturangaben).

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