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Stand von Wissenschaft und Technik

(in der Produkthaftung). Es gilt der Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des   Inver­kehrbringens. Ein Produkt hat nicht schon deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt mit erhöhtem Sicherheitsstandart auf den Markt kommt. Darüber hinausgehend die deliktischen Haf­tung in den Fällen von   Produktbeobachtungsfehler. Siehe auch   Produkthaftung (mit Literaturangaben).

Ist der Stand der Technik bei der Emissionsminderung von umweltbeeinträchtigenden. Anlagen einzuhalten, so ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die die praktische Eignung einer Massnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen lässt, gefordert. Zu der Bestimmung des Standes der Technik sind insb. vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind (§ 3 Abs. 6 BImSchG). Wird bei der Neuerrichtung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Masse geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, der Stand der Technik nicht eingehalten, ist die Genehmigung zu versagen. Die Einhaltung des Standes der Technik ist vor allem für Anlagen, die zu Luftverunreinigungen und Lärmbelästigungen sowie zu Erschütterungen führen, gefordert. Die Einhaltung des Standes der Technik kann auch durch sog. nachträgliche Anordnungen der früher bereits genehmigten Anlagen, von denen erhebliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen, verlangt werden, sofern die Durchführung dieser Anordnung für den Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlagen wirtschaftlich vertretbar bzw. — seit 1986 — "verhältnismässig" und technisch durchführbar ist (§ 17 BImSchG). Die Anwendung des Standes der Technik wird durch die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach der technischen Anleitung Luft (.TA-Luft) konkretisiert. Die Vorschrift, dass Neu- wie im Prinzip auch Alt- (d. h. bestehende) Anlagen den Stand der Technik einhalten müssen, erweist sich, so vernünftig das Prinzip zunächst auch klingt, häufig als innovationshemmendes Hindernis. Die Gemeinschaft der Betreiber von Anlagen wird bemüht sein, den Stand der Emissionsminderungstechnik nicht voranzutreiben, wenn zusätzliche Minderungen nur durch zusätzliche Kosten erreichbar sind (sog. Schweigekartell der Oberingenieure). Der Stand der Technik muss also von den Aufsichtsbehörden gegen das Interesse der Anlagenbetreiber durchgesetzt werden (Umweltauflagen).                                             Literatur: Wolf, R., Der Stand der Technik, Opladen 1986.

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