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Unfertige Leistungen

fallen insbesondere bei Dienstleistungsunternehmen an. Ein Beispiel für eine unfertige Leistung ist ein Beratungsauftrag, der noch nicht beendet ist. Rechtlich sind unfertige Leistungen im Gegensatz zu den unfertigen Erzeugnissen keine Sachen, sondern   Forderungen. Siehe auch   Umlaufvermögen (mit Literaturangaben).

Unfertige Leistungen sind nach dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB zusammen mit den unfertigen Erzeugnissen auszuweisen. Unfertige Leistungen und unfertige Erzeugnisse werden also in der gleichen Position ausgewiesen, während fertige Leistungen und fertige Erzeugnisse dagegen in getrennten Positionen, und zwar als Forderung bzw. als Bestand, angesetzt werden.

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