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Untersuchungs- und Rügepflicht

Ist der Kauf ein   beiderseitiges Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemässem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, muss er dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB). Siehe auch   Handelsrecht und   Produkthaftung, jeweils mit Literaturangaben.

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