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Auftragserteilung

Siehe auch: Fayolscher Grundsatz, Grundsatz der Einheitlichkeit der Auftragserteilung

Eine Form der lateralen Kooperation, die zustandekommt, wenn sich bei Konsultation oder gemeinsamer Entschei­dung ergibt, dass es aus Gründen der Sachkun­de, der Kapazität, der Zuständigkeit oder aus an­deren Gründen zweckmäßig oder geboten ist, die beim Federführenden anstehende Aufga­be im ganzen oder Teile davon anderen Stellen zur weitgehend selbständigen Bearbeitung zu übertragen oder bestimmte Partner um selbstän­dige, unterstützende oder ergänzende Handlun­gen oder Beiträge zu bitten. Dabei überträgt oder überläßt der auftraggebende Bereich die Sach­bearbeitung für klar umrissene Aufgaben oder Teilaufgaben anderen, für diese Aufgabe sach­kundigeren, geeigneteren oder zuständigen Be­reichen zur weitgehend eigenverantwortlichen Erledigung. Der Auftrag kann auf der Grundlage des Vetorechts aus triftigen Gründen zurückge­wiesen werden (z.B. fehlende Zuständigkeit, un­klarer Auftrag, unzulässige Auftragsbedingun­gen, nicht zu bewältigender Auftragsumfang). In­halt, Umfang und Bedingungen des Auftrages sind demgemäss unter gegenseitiger Zustim­mungsabhängigkeit zwischen den Partnern zu vereinbaren. Das kann generell oder von Fall zu Fall geschehen.
Der auftraggebende Bereich hat das Recht der sachlichen und terminlichen Überwachung und Koordinierung vergebener Aufträge und des Ve­tos gegenüber der Art der Auftragserledigung und dem Ergebnis. Der auftragnehmende Be­reich hat die übernommene Aufgabe sach- und vereinbarungsgemäss zu erledigen und ist ge­genüber dem Auftraggeber in Fragen des über­nommenen Auftrages auskunftspflichtig. Er hat in vorher vereinbarten Stadien der Bearbeitung die Zustimmung des Auftraggebers zum erzielten Zwischenergebnis und zur weiteren Bearbeitung einzuholen. Namentlich sollte der Auftragnehmer verpflichtet werden, den Auftraggeber unverzüg­lich über sich anbahnende Schwierigkeiten, zu­sätzliche Kosten, Terminverzögerungen und ähnliches zu informieren. Der Auftragnehmer hat das Ergebnis der Erledigung dem Auftraggeber mitzuteilen bzw. den Abschluss der Erledigung zu melden. Es sind einmalige Aufträge und Dauer­aufträge möglich. Die letzten können auch befri­stet sein.
Die Auftragserteilung schließt Unterrichtung, Auskunftseinholung, Konsultation und gemeinsa­me Entscheidung ein. Bei der Auftragserteilung geht die Federführung für den Inhalt des über­nommenen Teilauftrags und für die Dauer seiner Erledigung an den auftragnehmenden Bereich über (Sekundärfederführung).
Dieser hat den auftraggebenden (bis dahin fe­derführenden oder primärfederführenden) Be­reich während der Auftragserledigung seinerseits in vorher zu vereinbarender Weise zu beteiligen (Rückbeteiligung, Zustimmungserfordernis), so dass das Ergebnis der Auftragserledigung von beiden gemeinsam entschieden und verantwortet werden kann. Mit Abschluss des Auftrags geht die Federführung an den Auftraggeber zurück. Demgegenüber unterscheidet das Stab-Li­nien-System nicht zwischen Weisung und Auftrag. Das Recht zur Erteilung von Ausfüh­rungsaufträgen haben dort immer nur die direk­ten Vorgesetzten. Dadurch erhält jeder Auftrag den Charakter einer Weisung.
 Einheit der Auftragserteilung

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