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Ausbeute

(1) gemäß § 99 BGB diejenigen, zu den unmittelbaren Sachfrüchten zählenden Erzeugnisse, die aus einer Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden (z. B. Erz, Kohle etc.). Die Ausbeute in diesem Sinne ist streng abzugrenzen von den Erzeugnissen der Sache (z. B. Wolle von Schaf).
(2) Bergrechtlich ist Ausbeute die Bezeichnung für den verteilungsfähigen Gewinn bergrechtlicher Gewerkschaften.

Kux

Ausbeute ist der Gewinnanteil, den die Gesellschafter (Gewerken) einer bergrechtliche Gewerkschaft (Grubenunternehmen) erhalten. Ausbeuten gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).

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