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Ausschreibung, öffentliche

(engl. public invitation to tender) Ausschreibungen stellen eine öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten für gewünschte Leistungen oder Lieferungen dar. Für staatliche und kommunale Stellen sind Ausschreibungen in der Regel haushaltsrechtlich verbindlich vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass ein möglichst großer Vergabewettbewerb hergestellt wird und das wirtschaftlichste (nicht zwingend preisgünstigste) Angebot den Zuschlag erhält. Den Vergabewettbewerb für öffentliche Aufträge regeln in Deutschland u. a. Vergabe und Vertragsordnungen (Verdingungsordnungen). Diese Regelwerke tragen dem EG echt (EG ichtlinien) Rechnung. Als Organisationseinheit innerhalb einer Behörde hat die Vergabestelle zunächst zu prüfen, ob der Auftrag öffentlich ausgeschrieben wird (öffentliche Ausschreibung bzw. offenes Verfahren) oder ob die in der Vergabeordnung genannten Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung (nichtoffenes Verfahren) bzw. eine freihändige Vergabe (Verhandlungsverfahren) vorliegen. Die öffentliche Ausschreibung ist ein förmliches Verfahren, bei dem nach der Bekanntmachung eine unbeschränkte Zahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Sie hat im Regelfall Vorrang vor den anderen Verfahren, weil hierdurch der größtmögliche Bieterwettbewerb gewährleistet wird und erfahrungsgemäß eine wirtschaftlichere und sparsamere (effizientere) Verwendung knapper Haushaltsmittel erzielt werden kann. Die beschränkte Ausschreibung sieht demgegenüber vor, dass nur ein bestimmter Kreis von Bietern förmlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Dieses Verfahren ist beispielsweise anzuwenden, wenn vermutet werden kann, dass die öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen unangemessen hohen Aufwand bedeuten oder kein annehmbares Ergebnis geliefert werden kann (siehe z. B. § 3 Nr. Abs. 1 Verdingungsordnung für Bauleistunge , Teil A [VOB/A]). Die freihändige Vergabe (Ausnahmeregelung) ist dagegen ein formloses Verfahren, bei welchem Verhandlungen mit den Bietern zulässig sind. Sie ist beispielsweise dann als Ausnahme gerechtfertigt, wenn wegen der Erforderlichkeit technischer Spezialausrüstung eine nur geringe Zahl von Bietern von vornherein in Betracht kommt. Die freihändige Vergabe kann auch bei hoher Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit anwendbar werden.

Der Zuschlag soll jenem Angebot mit dem annehmbarsten Verhältnis zwischen Preis und Leistung erteilt werden, wenn sich die Angebote hinsichtlich des Preises und anderer angebotener Leistungen unterscheiden. Sind die Leistungen identisch, entfällt der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis.

Umstritten ist die Einbeziehung und Auswertung vergabefremder Aspekte mit gesetzlicher Verankerung. Es handelt sich um Bedingungen, die weder auf die fachliche Eignung des Bieters noch auf den Gegenstand des Auftrags bezogen sind (u. a. Tariftreueerklärungen). Ein Blick in die USA zeigt, dass dort «prevailing wage statutes» (am Ort vorherrschendes Entgelt) verbreitet sind, hiervon allerdings mehr und mehr abgerückt wird, und zwar vor allem auch wegen der unangemessen hohen Kontrollkosten in der Praxis.

Zu unterscheiden ist in der Vergabepraxis weiterhin zwischen Auftragswerten oberhalb bzw. unterhalb bestimmter EU chwellenwerte. Oberhalb des Schwellenwertes (bei der Vergabe von Bauaufträgen oberhalb von 5 Mio. Euro) sind öffentliche Ausschreibungen auch europaweit vorzunehmen. Diese Zweiteilung ist europarechtlich veranlasst, aber nicht gefordert: Die Mitgliedsstaaten der EU sind nicht gehindert, den verstärkten Bieterschutz auf alle Aufträge zu erstrecken, also auch unterhalb des «europäisierten» Bereichs anzuwenden (siehe auch Präqualifikation).

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