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Bietungsgarantie

Bankgarantie zur Sicherstellung einer Vertragsstrafe bei der Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen. Sie findet in erster Linie Anwendung bei der Vergabe internationaler Ausschreibungen. Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens verlangt der Auftraggeber von den Teilnehmern die Abgabe einer Bietungsgarantie. Diese dient zur Abdeckung einer Vertragsstrafe bei Zurückziehung oder Änderung des Angebots während der Ausschreibungsphase bzw. der Nichtannahme nach Zuschlagserteilung.

Tender Guarantee, Garantie de Soumission, Bid Bond dient bei Ausschreibungen der finanziellen Absicherung der ausschreibenden Stelle für den Fall, daß der Bieter die mit der Abgabe des Angebots übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, das heißt im Zuschlagsfall den Vertrag nicht unterzeichnet und - falls in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehen -die Bietungsgarantie nicht durch eine Liefer- und Leistungsgarantie ablöst oder während der Bindefrist erklärt, daß er das Angebot zurückzieht. Die Höhe der Garantie ist abhängig von den Ausschreibungsbedingungen. Sie ist in der Regel unbeschadet der Höhe des Angebots entweder über einen in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Betrag oder über einen in den Ausschreibungsbedingungen genannten festen Prozentsatz der Angebotssumme zu erstellen.

Auch: Ausschreibungsgarantie,
-aval, Bidbond, Tenderguaranty. Bankaval, das meist von staatlichen bzw. sonstigen öffentlichen Stellen bei Ausschreibungen verlangt wird, wenn der Anbieter im Ausland ansässig ist. Die Bietungsgarantie soll sicherstellen, dass der potenzielle Lieferant für den Fall des Zuschlags sein Angebot aufrechterhält. Aus diesem Grund ist die Laufzeit der Garantie von der Bindefrist des Angebots abhängig. Der Garantiefall bei einer Bietungsgarantie tritt dann ein, wenn der Anbieter innerhalb der Bindefrist nach Erhalt des Zuschlags sein Angebot ändert oder zurückzieht. Die Änderung des Angebots darf jedoch nicht durch die ausschreibende Stelle verursacht sein. Die Garantie stellende Bank ist i. d. R. verpflichtet, auf erstes Anfordern des Begünstigten den Garantiebetrag Letzterem zu zahlen. Aus Sicherheitsgründen wird das anbietende Unternehmen versuchen, die Inanspruchnahme der Garantie an die Vorlage der Kopie des Benachrichtigungsschreibens über den Zuschlag an das anbietende Unternehmen sowie die Abgabe von Erklärungen über die Nichterfüllung der Ausschreibungsbedingungen seitens des Exporteurs zu knüpfen. Solche Bedingungen sind aber dann nicht durchsetzbar, wenn der Text der Garantie durch die ausschreibende Stelle vorgegeben wird. Die Höhe der Garantie richtet sich nach dem Angebotswert des betr. Projekts und schwankt zwischen l%-5% des Angebotswerts, wobei bei spez. Aufträgen die Garantiesumme auch 10% des Angebotswerts betragen kann. Der gezahlte Garantiebetrag dient dem Begünstigten (ausschreibende Stelle) zur Deckung der Kosten, die mit einer neuen Ausschreibung verbunden sind bzw. zum Ausgleich der Schäden aus der Angebotsänderung, z. Bietungsgarantie durch ungünstigere Konditionen anderer Anbieter. Die Bietungsgarantie wird bei Zuschlagserteilung häufig durch eine Lieferungs- oder Leistungsgarantie abgelöst. Es können auch beide Garantie- arten bis zum Erlöschen der Bietungsgarantie parallel verlaufen.

Avalkredit


(1) i.A. gleichbedeutende Bezeichnungen: Offertgarantie, Angebotsgarantie, Bid Bond, Tender Guaranatee, Tender Bond.
(2) Bietungsgarantien kommen insbesondere bei öffentlichen Ausschreibungen vor: Die ausschreibende Stelle verlangt von den Anbietern, dass das Angebot von der Bietungsgarantie ei­nes Garanten (einer Bank oder einer Kreditversicherungsgesellschaft) begleitet sein muss (siehe auch   Bankgarantie und   Kautionsversicherung). Mit der Bietungsgarantie sichert sich die ausschrei­bende Stelle insbesondere vor den finanziellen Folgen des Risikos, (a) dass der Anbieter — bei Erteilung des Zuschlags — die Übernahme des Auftrags ablehnt und/oder (b) dass der Anbieter sich nach Annah­me des Auftrags weigert oder nicht in der Lage ist, eine geforderte/vereinbarte  Liefergarantie,   Leistungsgarantie oder   Vertragserfüllungsgarantie zu stellen.

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