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Dokumentenakkreditiv

(Warenakkreditiv) klassisches Finanzierungsinstrument im Außenhandel. Es handelt sich um eine spezifische Form des Akkreditivs, bei der sich die Bank verpflichtet, bei Vorlage eindeutig definierter Dokumente einen im voraus festgelegten Geldbetrag an den Begünstigten zu zahlen.

Akkreditiv, das auf der Grundlage von Dokumenten abgewickelt wird.

Akkreditiv

Akkreditiv

Siehe auch: Akkreditiv

über Banken abgewickelter Zahlungsauftrag, bei dem die Auszahlung an den Zahlungsempfänger an die Bedingung geknüpft ist, dass er bestimmte Dokumente einreicht. Diese sollen für den Zahlenden sicherstellen, dass der Zahlungsempfänger die zu bezahlende Ware ordnungsgemäss an ihn versandt und während des Transports versichert hat. Entscheidender Gesichtspunkt dabei ist, dass ein Teil der Dokumente die Verfügungsgewalt über die versandten Waren verschafft. Der Zahlungsempfänger muss sie mithin, um das Geld zu erhalten, an die Bank abgeben, die sie an den Zahlenden weiterleitet. Dokumentenakkreditive sind im internationalen Handel gebräuchlich, solange sich die Geschäftspartner noch nicht gut genug kennen.

ist nach den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) die vertragliche Verpflichtung einer eröffnenden Bank, im eigenen Interesse oder für die Rechnung eines Auftraggebers innerhalb einer vereinbarten Frist gegen Vorlage vertraglich vorgeschriebener Dokumente (Unterschied zum Bar-Akkreditiv) Zahlungen in einer vereinbarten Währung und Höhe an einen Dritten (Begünstigten) zu leisten oder eine von diesem gezogene Tratte zu akzeptieren und zu bezahlen. Die eröffnende Bank kann auch eine andere Bank (auch Auslandsfiliale) hierzu oder zur Negoziierung ermächtigen.
Akkreditive sind von den Grundgeschäften, auf denen sie beruhen, getrennte Geschäfte zwischen den beteiligten Banken oder zwischen der eröffnenden Bank und dem Begünstigten. Im Rahmen der Akkreditivabwicklung befassen sich Banken nur mit den Dokumenten und nicht mit den Waren, Dienstleistungen usw. Ihre Bedeutung liegt somit in den Zahlungs-sicherungs-, Zahlungs- und Finanzierungsfunktionen für die Außenhandelspartner. Werden keine anderen Absprachen getroffen, so gilt ein Akkreditiv grundsätzlich als unwiderruflich (Irrevocable Credit). Es begründet somit eine feststehende Verpflichtung der eröffnenden Bank zu einer Leistung, wenn die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt werden und die Akkreditivbedingungen erfüllt sind. Es kann allerdings mit Zustimmung aller Beteiligten abgeändert werden. Dem Begünstigten (Exporteur) bietet es große Sicherheit, da sich die eröffnende Bank selbstschuldnerisch verpflichtet, auf die Dauer der Akkreditivlaufzeit bei Vorlage der akkreditivgemäßen Dokumente den Akkreditivbetrag unabhängig von der Zahlungsfähigkeit und -Willigkeit des Importeurs an den Begünstigten auszuzahlen. Dabei kann es als bestätigtes Akkreditiv (Confirmed Credit) oder als unbestätigtes Akkreditiv gestaltet werden. Letzteres kommt in der Handelspraxis am häufigsten vor. Beim widerruflichen Dokumenten-Akkreditiv (Revocable Credit) ist die eröffnende Bank (nicht der Importeur als Auftraggeber) berechtigt, das Akkreditiv zu widerrufen bzw. abzuändern. Das widerrufliche Akkreditiv ist in der Praxis eher selten.
Ein revolvierendes Akkreditiv füllt sich nach Maßgabe seiner entsprechenden Bestimmungen wieder auf, wenn es durch konforme Dokumentenvorlage und durch Zahlung des Dokumentengegenwerts ausgenutzt wurde. Es wird vor allem bei Sukzessivlieferungsverträgen angewendet. Es kann nichtkumulativ oder kumulativ gestaltet werden. Im ersten Fall verfallen nicht ausgenutzte Beträge, im letzten Falle stehen sie für weitere, auch nicht fristgemäß erfolgende Teillieferungen, zur Verfügung. Im Normalfall des nichtrevolvierenden Akkreditivs erlischt das Akkreditiv jeweils nach seiner Ausnutzung. Manchmal besteht ein Interesse des Exporteurs, das Akkreditiv auf Dritte (Zweitbegünstigte) übertragbar zu machen. Zu diesem Zweck muß es jedoch ausdrücklich als «übertragbar» bezeichnet werden. Die Übertragung kann nur einmal erfolgen, und zwar zu den Bedingungen des Original-Akkreditivs. Allerdings kann es im ganzen oder teilweise einem oder mehreren Dritten verfügbar gemacht werden. Die Übertragung stellt ein von der aus dem Akkreditiv verpflichteten Bank zu Gunsten des Zweitbegünstigten eigenständig abgegebenes Schuldversprechen dar. Im Einzelnen werden nach ihrer Be-nutzbarkeit unterschieden: Sicht-Akkreditiv, Nachsicht-Akkreditiv (Deferred Payment Akkreditiv), Rembours-Akkreditiv und Negoziierungs-Akkreditiv. Im angelsächsischen Bereich haben sich spezifische Arten der Zahlungsabwicklung im Außenhandelsgeschäft herausgebildet. Zu ihnen gehören der Standby Letter of Credit, der Commercial Letter of Credit (CLC), der Packing Credit und der Merchant’s Letter of Credit.

[s.a. Zahlungsbedingungen; Zahlungssicherung] Ein Akkreditiv ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach sich ein Kreditinstitut seinem Kunden (Akkreditivauftraggeber, Importeur) gegenüber verpflichtet hat, dessen Weisungen entsprechend bei Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen einen im Akkreditiv bezifferten Betrag einem Dritten (Begünstigten, Exporteur) auszuzahlen. Diese treuhänderische Form der Zahlungsabwicklung wurde erstmals im 17. Jahrhundert in Großbritannien verwendet, wo internationale Geschäfte weitgehend über den Bankplatz London abgewickelt wurden, auch wenn die Partner in anderen Ländern ansässig waren (vgl. Schroth, 2001, S. 25; Deutsche Bank, 1998, S. 18). Bei einem Bankakkreditiv überweist ein Kreditinstitut auf Anweisung eines Auftraggebers einen Geldbetrag an ein Kreditinstitut, das die Zahlung an den vom Auftraggeber genannten Empfänger nach dessen Legitimationsprüfung weiterleitet. Das Bankakkreditiv, das in früheren Jahren als Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Verwendung fand, wurde in der Form eines Reisekreditbriefes (Reiseakkreditiv) genutzt. Es wird auch als Bar-Akkreditiv (clean credit) bezeichnet. In jüngerer Zeit wird es durch Reiseschecks und insbesondere durch Euroschecks und Kreditkarten zunehmend verdrängt. Im Außenhandel hat das Bankakkreditiv auf Grund der fehlenden Zahlungssicherungsfunktion keine Bedeutung mehr.

Neben den Bar-Akkreditiven sind als weitere Art des Akkreditivs Dokumentenakkreditive hervorzuheben, die für das internationale Geschäft eine herausragende Bedeutung erlangt haben. Da Dokumentenakkreditive ebenso wie das Dokumenteninkasso eine Zahlungssicherungs- und Finanzierungsfunktion übernehmen, werden sie dementsprechend als Instrumente der kurzfristigen Außenhandelsjinanzie-rung eingesetzt.

Ein Dokumentenakkreditiv basiert auf einem Warengeschäft mit einem Kaufvertrag und der Verpflichtung zur Akkreditiv-Eröffnung seitens des Käufers (Importeurs). Wesentliches Element eines Dokumentenakkreditivs ist die bindende Verpflichtungserklärung eines Kreditinstituts (Zahlungs-versprechen der Importeurbank), bei Vorlage entsprechender Dokumente, die den Versand, die Versicherung, die Qualität und/oder andere auf die Ware bezogene Sachverhalte beweisen, Zahlungen zu leisten (vgl. Häberle, 1998, S. 371).

Bezüglich der Zahlungssicherung erhält der Exporteur für seine Kaufpreisforderung eine Sicherung, indem ihm eine Bank ein Zahlungsversprechen gibt. Er versendet die Ware erst nach Vorlage des Akkreditivs, sichert so seine Forderung und reduziert sein Annahmerisiko sowie sein Zahlungsrisiko, da er bei Erfüllung der im Akkreditiv genannten Bedingungen Leistungen von der Bank erhält. Für die Beurteilung der Akkreditivkonformität der Dokumente gelten die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) der Internationalen Handelskammer, Paris.

Als Arten der Dokumentenakkreditive lassen sich Auszahlungsakkreditive (d/p credit) und Wechselakkreditive (d/a credit) unterscheiden. Beim d/p credit erfolgt die Zahlung bei Eingang der Dokumente, d.h. bei Sichtung der Dokumente (Sichtakkreditiv) oder z.B. bei Schiffsankunft (Deferred Payment Akkreditiv).

Beim d/a credit erfolgt die Zahlung nach Ablauf des Zahlungsziels auf Wechselbasis. Die Akzeptleistung kann von Kreditinstituten (Remboursakkreditiv) oder vom Importeur (Negoziationsakkreditiv) erfolgen. In beiden Fällen erfolgt eine Zahlung auf Akkreditivbasis erst nach Ablauf einer Dokumentenakkreditive umfassen auch eine Finanzierungsfunktion, weil der Exporteur sofort bei der Einreichung der Dokumente Zahlungen erhält und nicht die Finanzierung der Transportdauer vornehmen muss. Übersicht 32 zeigt den Ablauf eines Dokumentenakkreditivs. Frist im Anschluss an die Sichtung der Dokumente. Weitere Formen der Akkredi-) tive lassen sich nach

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