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Einmanngesellschaft

Die Einmanngesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, bei der sich alle Anteile in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person befinden. Eine Einmann-GmbH ist gemäß § 1 GmbHG bereits durch Gründung zulässig. Eine Einmann-AG entsteht durch Umwandlung einer Einzelunternehmung gemäß §§ 50, 51 Umwandlungsgesetz. Eine Einmanngesellschaft ist dann als Familiengesellschaft anzusehen, wenn die eine Person, die sämtliche Geschäftsanteile hält, eine natürliche Person ist.

(engl. one man company) Die Einmanngesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, zumeist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren sämtliche Geschäftsanteile in einer Hand vereinigt sind. Es handelt sich hier also in praxi um einen Einzelkaufmann (Einzelunternehmen), der über seine GmbH am Rechtsverkehr teilnimmt, dessen Haftung aber auf die Höhe seiner Einlagen begrenzt ist. Die Gründung der Einmanngesellschaft war früher nur unter Mitwirkung eines «Strohmannes» möglich, der einen Geschäftsanteil übernahm und diesen dann auf den späteren Alleingesellschafter übertrug. Durch die GmbH Novelle von 1980 ist jedoch seit dem 1.1.1981 auch die unmittelbare Errichtung einer GmbH durch nur eine Person möglich. Weiterhin können auch Aktiengesellschaften seit der Einführung des Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und der Deregulierung des Aktienrechts von 1994 durch nur eine Person gegründet werden.

Gesellschaft, die nur einen Gesellschafter hat. Einmanngesellschaft entsteht durch Konzentration aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einer Hand. Dadurch wird Haftungsbegrenzungnicht berührt. Bei » Personengesellschaften logisch ausgeschlossen, Ausnahme: EinmannGmbH und der Alleingesellschafter bilden eine Gesellschaft.

Einzelfirma

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) , Gesellschaft mit beschränkter Haftung u. Co. KG

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