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Emissionsgeschäft

Bezeichung für die Tätigkeit einer Bank im Zusammenhang mit der Emission von Wertpapieren. Im Regelfall wird diese Tätigkeit im Rahmen eines Emissionskonsortiums ausgeübt.

1. Auch: Effekten-, Wertpapieremissionsgeschäft. Wichtiger Geschäftsbereich der Universalbanken und bestimmter, auf Wertpapiergeschäfte spezialisierter Banken. Gesamtheit aller Massnahmen zur Kapitalbeschaffung durch Ausgabe (Emission) von Wertpapieren sowie deren Platzierung bei Kapitalanlegern. Im Fall von Fremdemissionen fast stets in konsortialer Form abgewickelt (Bankenkonsortium). Im Effektenemissionsgeschäft treten Banken als Vermittler langfristiger Eigen-und/oder Fremdfinanzierungsfazilitäten für ihre Kunden auf. Selbstemissionen kommen heute im Wesentlichen nur im Bankensektor vor: z. B. Emission von Hypotheken-und öffentlichen Pfandbriefen durch Realkreditinstitute, Emission von eigenen Schuldverschreibungen der Geschäftsbanken. Nichtbankunternehmen wenden sich zur Begebung und Platzierung von Effekten an eine oder mehrere Banken (Fremdemission), die sich zu einem Emissionskonsortium (Syndikat) zusammenschliessen, dessen Führung i. d.R. die Hausbank des Emittenten übernimmt. Heute gibt es kaum eine Emission, die sich nicht der Techniken des Konsortialgeschäfts bedient, was allein schon durch die Grössenordnungen der einzelnen Transaktionen veranlasst wird.
2. Nach KWG Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder Übernahme gleichwertiger Garantien (Underwriting); von Finanzkommissionsgeschäft und Eigenhandel zu unterscheiden. Um-fasst sowohl Erstemission als auch jede weitere Übernahme, z. B. im Rahmen einer Privatisierung. Ein Bankgeschäft nach KWG liegt beim Übernahmekonsortium vor, bei dem mehrere Dienstleistungsunternehmen eine Emission zu einem festen Kurs in den eigenen Bestand übernehmen, dem Emittenten sofort den Gegenwert vergüten und die übernommenen Finanzinstrumente anschliess, im eigenen Namen und für eigene Rechnung platzieren. Kein Emissionsgeschäft in diesem Sinne liegt dagegen beim Begebungs- (Platzierung im eigenen Namen für Rechnung des Emittenten) und beim Geschäftsbesorgungskonsortium (Platzierung in offener Stellvertretung, also im Namen und für Rechnung des Emittenten) vor, es sei denn, die Konsorten verpflichten sich, nicht verkaufte Emissionen in den Eigenbestand zu übernehmen, also garantiemässig für den Erfolg der Platzierung einzustehen. Beim Begebungskonsortium liegt indessen ein Bankgeschäft (Finanzkommissionsgeschäft), beim Geschäftsbesorgungskonsortium eine Finanzdienstleistung i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG (Abschlussvermittlung) vor.

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