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Fixgeschäft

Vertrag, bei dem sich mindestens ein Vertragspartner dazu verpflichtet, die Leistung zu einem festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb einer fest bestimmten Frist zu erbringen (§ 376 HGB).

Vertrag (gem. § 376 (1) HGB), bei dem die Leistung des einen Vertragspartners genau zu einem fixierten Zeitpunkt oder innerhalb einer definierten Frist zu erbringen ist.
Fixgeschäft/Fixkauf ist die Bezeichnung für einen Vertrag, in dem die Leistung zu einem fest bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden soll. Das Geschäft soll also nach dem Willen der Vertragsparteien in seinem Bestand von der Einhaltung der Leistungszeit abhängig sein. Erfüllt der Schuldner diesen Vertrag nicht, so ist der andere Vertragsteil zum Rücktritt berechtigt. auch dann, wenn der Schuldner die Verspätung nicht zu vertreten hat. Beim Handelskauf besteht nach Fristablauf kein Erfüllungsanspruch mehr, wenn der Gläubiger nicht sofort darauf besteht. Der Gläubiger hat nur dann das Recht zum Rücktritt, hei Schuldnerverzug auch einen Schadenersatzanspruch.


1. Auch: Fest-, festes Termingeschäft. Termingeschäft, das auf Erfüllung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. in einer bestimmten Zeitspanne angelegt ist. Ggs.: bedingtes Termingeschäft.
2. Termingeschäft, das auf einem Leerverkauf (fixen) basiert.
Handelsrecht!. Handelsgeschäft, das auf einer Leistung des einen Teils beruht, die zu einem genau fixierten Termin bzw. innerhalb einer genau festgelegten Zeitspanne erfolgen soll.

Geschäft, bei dem die Erfüllung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Vertrag wesentlich ist (§ 376 HGB).

Siehe Termingeschäft

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