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Gemeinsamer Markt

Form der internationalen Integration, in der sich die Mitgliedstaaten eines Wirtschaftsraumes zum gegenseitigen Abbau aller Handelsbeschränkungen (Freihandelszone), der Vereinheitlichung der Außenzollpolitik (Zollunion) und zur Realisierung vollständiger Mobilität der Produktionsfaktoren entschlossen haben. Sie schaffen somit binnenmarktähnliche Verhältnisse. Der gemeinsame Markt verwirklicht die Freiheit des Waren-, Dienst-leistungs- und Kapitalverkehrs, die Freizügigkeit der Arbeitsplatzwahl und die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen in allen Mitgliedstaaten. In Art.7a EG-Vertrag (Vertrag über die Europäische Union) wird als Ziel ein Europäischer Binnenmarkt definiert, der ohne Binnengrenzen den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleisten soll. Die Begriffe «Binnenmarkt» und «Gemeinsamer Markt» sind für die EU in diesem Sinne Synonyme.

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

— s Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Siehe: Europäische Gemeinschaft (EG), Europäische Union (EU)

Begr. für den seit dem 01.01.1993 bestehenden europäischen Binnenmarkt der EU; mit freiem Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Er ist zurzeit der größte g. M. der Welt. In der EU werden die Begr. Gemeinsamer Markt und Binnenmarkt synonym verwendet.

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