Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Gesamtschuldner (gesamtschuldnerische Haftung)

Haftung

juristische oder natürliche Personen, die dieselbe Leistung schulden, wobei jeder Einzelne dem Berechtigten gegenüber zur alleinigen Erfüllung der gesamten Leistung verpflichtet ist. Die Erfüllung der Leistung durch einen oder mehrere der Gesamtschuldner besitzt für alle weiteren Gesamtschuldner (im Außenverhältnis) befreiende Wirkung. Ein Beispiel für Gesamtschuldner sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG und die .Komplementäre einer .KGesamtschuldner

Die Gesamtschuldner schulden eine Leistung in der Weise, »daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubi ger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist« (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann die Leistung dann nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Gegensatz zur Gesamt schuldnerschaft ist die Teilschuldner schaft, bei der jeder von mehreren Schuldnern nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet ist und die bei teil baren Leistungen gesetzlich vermutet wird (§420 BGB), tatsächlich aber die rare Ausnahme ist. Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung und bei entsprechender Vereinba rung » Erlaß gegenüber einem Gesamtschuldner wirken auch für die anderen (§§ 422, 423 BGB), ebenso der Gläubigerver zug (§ 424 BGB); andere Tatsachen wirken Grundsätzlich nur für und ge gen den G., in dessen Person sie ein treten (§ 425 BGB). Hat ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, kann er von den anderen im Innenverhältnis einen an teiligen Ausgleich verlangen (§426 BGB). Gesamtschuldnerschaft Hegt im Zweifel insbesondere dann vor, wenn sich mehrere durch Vertrag zu einer teilbaren Leistung verpflichten (§420 BGB).

Vorhergehender Fachbegriff: Gesamtschuldner | Nächster Fachbegriff: gesamtschuldnerisch



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Orderklausel | Flächendiagramm | Paketzuschlag

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon