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Gewährleistung bei Rechtskauf

Produktionsfunktionen, die ausschließlich abnehmende Ertragszuwächse aufweisen, werden als neoklassische Produktionsfunktionen bezeichnet (Krelle, W., a. a. O., S. 32). Der Artige Produktionsfunktionen sind für landwirtschaftüche trzeugung empirisch nachgewiesen (Mitscherlich, E. A., Die Ertragsgesetze 1948). Ausgehend von der Veranderungsrate der Produktion dx: dr, die durch einen Proportionalitätsfaktor C, die maximale Produktmengefür die gegebenen Verhältnisse (Ackerfläche) und die Produktmenge x folgendermaßen beschrieben ist: i, dr“C(xMx), ergibt sich die Produktionsfunktion xXmCIIO“01) Diese läßt sich graphisch wie in Abbildung 2 darstellen. Der Fallin Abbildung 2 (s. S. 426) gibt einen Ertragsverlauf ohne schädi gende Wirkung hoher Faktoreinsätze an; der Faktormehreinsatz wird wir kungslos verzehrt. Der Fall II stellt einen Ertragsverlauf mit schädigender Wirkung (Versalzung, Vertrocknung) der zu hohen Faktoreinsatzmengen dar.

Gegenstand eines Kaufvertrages können auch Rechte aller Art sein, soweit sie nicht wie etwa das Namensrecht Gewährleistung bei Rechtskauf 4 höchstpersönlicher Natur sind. Vom Kaufvertrag als dem Verpflichtungsgeschäft ist die Übertragung des Rechtes als dem Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden. Die Übertragung geschieht nach §413 i. V. m. §398 BGB Grundsätzlich durch formlosen Vertrag, soweit nicht nach der Art des Rechtes ein anderer Rechtsakt vorgeschrieben ist (etwa bei Inhaberpapieren die Übereignung des Papiers). Mit der Übertragung eines Rechts gehen Neben oder Sicherungsrechte, die für das Recht bestellt sind, einschließlich Bürgschaftsrechten auf den Erwerber über (§413 i. V. m. § 401 BGB). Auch über ein (noch) nicht bestehendes Recht kann ein Kaufvertrag abgeschlossen werden; nach § 437 Abs. 1 BGB haftet der Käufer für den rechtlichen Bestand des Rechtes (die sog. Verität), nicht aber für die Einbringlichkeit des Rechtes, z. B. für die tatsächliche Realisierbarkeit einer verkauften Forderung, (sog. Bonität). Ein Rechtsmangel liegt aber nicht nur vor, wenn das Recht nicht besteht (d. h. entweder nicht entstanden oder schon wieder erloschen ist) oder dem Verkäuter nicht zusteht, sondern auch, wenn es durch eine Einrede entkräftbar ist oder durch Anfechtung zum Erlöschen gebracht werden kann. Überhaupt haftet der Käufer für die rechtliche Möglichkeit, das Recht geltend zu machen (bedeutsam etwa bei hoheitlicher Zahlungssperre oder Beschlagnahme). Rechtsfolgen der Mangelbaftigkeit eines Rechts: Im Gegensatz zur Gewährleistung wegen Mangels einer Sache fuhren Rechtsmängel gem. der Verwirkung in § 440 BGB zu denselGewährleistung wegen Mängel der Sache ben Rechtsfolgen wie die Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht. Danach kann der Käufer die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben und die Zahlung des Kaufpreises verweigern (§ 440 i. V. m. §320 BGB), vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne daß den Verkäufer ein » Verschulden treffen müßte (diese Voraussetzung des § 325 BGB ist durch § 437 BGB gerade ausgeschlossen).

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