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Gruppenfreistellung

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen können nach den Vorschriften des EWG-Kartellrechts einzeln oder gruppenweise vom Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EWGV freigestellt werden, wenn diese zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschrittes beitragen, wenn die Verbraucher an dem angemessenen Gewinn angemessen beteiligt werden und den beteiligten Unternehmen weder unnötige Beschränkungen auferlegt noch Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettebwerb auszuschalten (Art. 85 Abs. 3 EWGV).

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarun­gen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen kön­nen nach den Vorschriften des EWG-Kar- tellrechts einzeln oder gruppenweise vom Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EWGV frei­gestellt werden, wenn diese zur Verbesse­rung der Warenerzeugung oder Warenver­teilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschrittes beitra­gen, wenn die Verbraucher an dem angemes­senen Gewinn angemessen beteiligt werden und den beteiligten Unternehmen weder un­nötige Beschränkungen auferlegt noch Mög­lichkeiten eröffnet werden, für einen wesent­lichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten (Art. 85 Abs. 3 EWGV). Eine gruppenweise Freistellung (Gruppenfreistellung) erlaubt generell ab­strakt bestimmte wettbewerbsbeschränken­de Vereinbarungen für Gruppen von Verträgen Gruppenfreistellungen sind bisher v. a. er­gangen für Selektivvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarungen (mit besonderen Vorschriften für Bierheferungs- und Tank­stellenverträge), für Vertriebs- und Kunden­dienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, für Franchiseverträge, für Spezialisierungs­vereinbarungen, für Forschungs- und Ent­wicklungsgemeinschaften, für Patentlizenz­vereinbarungen und für Know how- Lizenzverträge. Eine Gruppenfreistellung für die Versicherungswirtschaft ist für 1991 in Vorbereitung.     

Literatur:  Bunte, H.-J./Sauter, H., EG-Gruppen- freistellungsverordnungen, München 1988.

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