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Human Concept

Human Concept (of Marketing) rde von Dawson im Jahre 1969 und 1971 vorgestellt. Es wird auch als aufgeklärtes oder gesellschaftsfre und liches Marketing bezeichnet. Grund legende Forderung des Human Concept ist eine stärkere Ausrichtung der Zielsysteme von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und mithin der Konzeption des Business Marketing auf gesellschaftliche und humanitäre Erfordernisse. Dawson sieht die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens nur dann langfristig als gesichert an, wenn es ihm gelingt, sowohl die Interessen der Arbeitnehmer, Kapitalgeber, Kunden und Lieferanten als auch die der sozialen, politischen und ökonomischen Umwelt zu berücksichtigen und entsprechenden Entwicklungen in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Dawsons Forderung geht dabei von der Annahme eines umfassenden gesellschaftlichen Wertwandels (value change) hin zu einer immer mehr humaner werdenden Gesellschaft aus. Die Unternehmen können in Bezug auf diese Entwicklung nur adaptiv bzw. reaktiv handeln. Mit diesem Konzept wird eine Humanisierung des Marketing angestrebt und das Problem einer Marketingethik aufgeworfen, die u. a. nach der Legitimation unternehmerischen Handelns fragt. In einem liberalen, weitgehend marktwirtschaftlich orientierten Lenkungssystem ergibt sich vielfach ein Spannungsverhältnis zwischen gesellschaftlicher, sozialer und humanitärer Verantwortung einerseits und ökonomischtechnologischen Zielsetzungen andererseits, die in einem kollektiven Willensbildungsprozeß zum Ausgleich gelangen müssen. Das Human Concept ist sicherlich geeignet, Denkanstöße für Hypothekenbankgesetz Grund pfandrechte in Abteilung 3 des Grund buchs eingetragen. Die Befriedigung des Human Concept Gläubigers erfolgt nach Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grund stücKunderlangung eines obsiegenden Urteils durch Zwangsvollstreckung, die sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz richtet: Der Hypothekengläubiger kommt zu seinem Geld entweder durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung des hypothekenbelasteten Grund stücks. Der Grund stücksei gentümer hat, auch wenn er nicht der persönliche Schuldner ist, das Recht, den Gläubiger (zur Abwendung der Zwangsvollstreckung) zu befriedi gen, § 1142 BGB.

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