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Investmentfonds

Sondervermögen einer Investmentgesellschaft des Vertragstyps, das aus dem gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegten Geld der Anlager gebildet wird und für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger von der Investmentgesellschaft im eigenen Namen nach dem Grundsatz der Risikomischung in handelbaren und vertretbaren Werten (Wertpapieren, Immobilien, Waren, und Warenkontrakten) angelegt wird.
Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft), bei dem für gemeinsame Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in handelbare Wertpapiere, Waren Lind Immobilien u. a. investiert wird. Erträge entstehen in Form von Zinsen, Dividende und realisierten Kursgewinnen (Kurs).


Von einer Kapitalanlagesellschaft für Rechnung der Anleger verwaltetes Sondervermögen auf der Grundlage des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. Der Zweck liegt einmal in der Möglichkeit, kleinere Beträge einmalig oder laufend (Investmentsparen) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung anlegen zu können und zum anderen in der damit ersparten Verwaltungsarbeit für die Anlage in verschiedenen Wertpapieren oder Immobilien. Die Auswahl der Wertpapiere bei einem Wertpapierfonds trifft das Fondsmanagement der Kapitalanlagegesellschaft. Die Wertpapiere des Fondsvermögens werden bei einer von der Investmentgesellschaft rechtlich unabhängigen Depotbank verwahrt, die auch die Handelsaufträge ausführt und die Zertifikate ausgibt bzw. zurücknimmt. Die Depotbank handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilsinhaber. Die mit Mitteln aus dem Verkauf der Zertifikate angeschafften Wertpapiere bilden ein Sondervermögen. Dieses steht nach den Vertragsbedingungen meist im Miteigentum der Anteilsinhaber. Das Fondsmanagement ist bei der Effektenverwaltung an die im Verkaufsprospekt beschriebene Anlagestrategie und die im Investmentgesetz erlassenen Rahmenbedingungen gebunden, die - auszugsweise - folgendes bestimmen:
Anlage in Effekten, die an einem organisierten Markt (Börse) in einem EU-Land gehandelt werden
Begrenzung der Anlage in anderen Werten, z.B. maximal 49 % in Bankguthaben und in Geldmarktpapieren und in Derivaten
Risikostreuung: Wertpapiere desselben Emittenten bis zu maximal 10 %; höchstens 10 % der Stimmrechte an einem Unternehmen
Kreditaufnahme nur bis maximal 10 % des Fondsvermögens.
Sonderregelungen gelten für Immobilienfonds und Geldmarktfonds. Einzelheiten der Ausgabe der Anteilscheine regeln die Vertragsbedingungen, die vor der Ausgabe der Scheine vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen genehmigt werden müssen. Sie regeln Einzelheiten für den Ausgabe- und Rücknahmepreis, die regelmäßig vom Anteilwert abhängen. Die Anteile können direkt oder über jede Bank erworben werden. Wenn kein Ausgabeaufschlag zu entrichten ist (No-Load-Fonds), sind die damit abgedeckten Vertriebskosten durch eine laufende Gebühr zu entrichten. Laufend werden bei allen Fonds eine Managementgebühr, Gebühren für die Abwicklung der Käufe und eine Depotgebühr dem Fondsvermögen belastet. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, Anteilscheine jederzeit zu Lasten des Fondsvermögens zum Rücknahmepreis zurückzunehmen. Den Anteilinhabern stehen alle laufenden Erträge aus dem Fondsvermögen zu, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet werden oder nicht. Zu den Erträgen gehören:
Ordentliche Erträge: Zins- und Dividendeneinnahmen zuzüglich der Steuergutschriften
Außerordentliche Erträge: Kursgewinne aus Umschichtungen und Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten.
Bei Aktien kann der Fonds die Bardividende als ordentlichen Ertrag direkt auszahlen. Für anrechenbare Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer wird dem Anleger eine Bescheinigung erteilt. Die genaue Zusammensetzung der steuerpflichtigen Erträge kann dem Rechenschaftsbericht entnommen werden. Zinserträge gelten als jeweils zeitanteilig zugeflossen, weshalb der Fonds mit den Preisen jeweils den sogenannten Zwischengewinn angibt. Ausländische Fonds unterliegen den Aufsichtsgesetzen des jeweiligen Emissionslandes. Nach dem Auslandsinvestmentgesetz sind sie für den Vertrieb in Deutschland in jedem Fall dann ohne weiteres zugelassen, wenn der Sitz der Fondsgesellschaft in einem Land der Europäischen Union ist. Fonds aus anderen Ländern müssen bestimmte Bedingungen erfüllen.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Kapitalanlagegesellschaften die den Kauf und Verkauf von Aktien anderer Gesellschaften als Geldanlage und Spekulationsobjekt betreiben. Mit diesen Aktien des Fonds spekuliert nicht mehr der Käufer, sondern er erwirbt einen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn einer Gesellschaft, die nur zur Spekulation mit Aktien gegründet worden ist. 1990 gab es in der Bundesrepublik Deutschland rund 450 Investmentfonds, bis 1999 stieg die Zahl auf ca. 3000 Aktien-, Geldmarkt-, Renten-, Gemischte oder Offene Immobilienfonds.

Das (die) von einer Investmentgesellschaft (KAG) gebildete(n) Sondervermögen, das (die) der Gesamtheit der Kapitalanleger bei der Gesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände (Wertpapiere, Grundstücke, Bankguthaben, Bargeld, Derivate) enthält. Das Sondervermögen muss zur Sicherheit der Anleger von einer Depotbank geführt und verwaltet werden. Aufsicht durch BaFin nach KWG und InvG.

Kapitalanlagegesellschaft

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