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Konzernbilanzpolitik

zielorientierte Gestaltung des Konzernabschlusses mit seinen drei Bestandteilen Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und Konzernanhang sowie des Konzernlageberichts durch Ausschöpfung der sich im Rahmen der Aufstellung des Konzernabschlusses ergebenden gesetzlich zulässigen Aktionsparameter. Da der Konzernabschluss im Gegensatz zum Einzelabschluss lediglich eine Informationsfunktion, aber keine Zahlungsbemessungsfunktion hat, beschränken sich die Ziele der Konzernbilanzpolitik im wesentlichen darauf, Art und Umfang der zu publizierenden Informationen so zu gestalten, dass eine aus der Sicht der Rechnung legenden Konzernleitung (unerwünschte Veröffentlichung bestimmter Informationen gewährleistet (verhindert) und das Verhalten der Konzernabschlussadressaten in einer für den Konzern zieladäquaten Weise beeinflusst wird (z.B. im Rahmen einer Kre- ditvergabeentscheidung an ein zum Konzern gehörendes Unternehmen). Durch Konzernbilanzpolitik wird somit eine gezielte Beeinflussung des durch den zu publizierenden Konzernabschluss vermittelten Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns als wirtschaftlicher Einheit (Einheitstheorie) angestrebt. Hinsichtlich der Zielsetzung, Informationen über den Konzern in eher begrenztem Ausmass zu veröffentlichen, ist die Möglichkeit der Beeinflussung der Grössenkriterien des § 293 HGB von Bedeutung, so dass unter Umständen eine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses von vornherein vermieden werden kann. Der Konzernabschluss ist das Resultat einer Reihe aufeinanderfolgender Arbeitsvorgänge. Somit bedingt das Wesen der Konzernab- schlusserstellung eine Konzernbilanzpolitik, die auf unterschiedlichen Ebenen erfolgt. Hierzu ist zunächst die Ebene der Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen zu zählen, da die Einzelabschlüsse Grundlage der eigentlichen Konzernabschlusserstellung sind. Sachverhaltsgestaltungen und das Ausschöpfen von Ermessensspielräumen in den Einzelabschlüssen können sich hinsichtlich konzernbilanzpolitischer Zielsetzungen jedoch nur insoweit auswirken, als diese Massnahmen nicht im Rahmen der Konsolidierung (Konzernrechnungslegung) eliminiert werden müssen. Die aufgrund der Pflicht zur Vereinheitlichung von Bilanzansatz (§300 HGB) und Bewertung (§308 HGB) auf der Grundlage der für das Mutterunternehmen gültigen Bestimmungen ggf. erforderliche Erstellung einer Handelsbilanz II sowie die Durchführung der Konsolidierung sind die für die Konzernabschlusserstellung zentralen Tätigkeiten, die vielfältige Spielräume der Konzernbilanzpolitik eröffnen. Diese Spielräume sind auf der Ebene der Handelsbilanzen II insb. dadurch gegeben, als bei der Anpassung der Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen an die für das Mutterunternehmen gültigen Bilanzie- rungs- und Bewertungsnormen sämtliche dem Mutterunternehmen offenstehenden Wahlrechte (Ermessensspielräume) völlig neu ausgeübt werden können und somit unmittelbar den konzernbilanzpolitischen Zielsetzungen entsprechend einsetzbar sind. Darüber hinaus beinhaltet bei der Erstellung von Handelsbilanzen II die Wahl des Verfahrens zur Währungsumrechnung bei Vorliegen von Jahresabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen (Weltabschluss) weiteres konzernbilanzpolitisches Potential, da gesetzliche Bestimmungen zur Durchführung der Währungsumrechnung nicht existieren. Eine Vielzahl weiterer Wahlrechte innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises, zur Festlegung des für den Konzernabschluss massgeblichen Stichtages gem. § 299 Abs. 1 HGB und zur Durchführung der Konsolidierung schafft zusätzliche Möglichkeiten der Konzernbilanzpolitik. Im Rahmen der Konsolidierung beziehen sich diese insb. auf alternativ mögliche Vorgehensweisen im Bereich der Kapitalkonsolidierung und der Zwischenerfolgseliminierung. So überlässt es der Gesetzgeber z. B. gemäss § 301 HGB der Konzernleitung, ob die Kapitalkonsolidierung nach der Buchwert- oder aber nach der Neubewertungsmethode (Kapitalkonsolidierung) durchgeführt wird. Hieraus resultieren Auswirkungen sowohl auf die Konzernbilanz summe als auch auf horizontale und vertikale Bilanzrelationen. Weitere bilanzpolitische Potentiale im Rahmen der Kapitalkonsolidierung ergeben sich aus den verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der Zuordnung stiller Reserven, wenn diese einen vorhandenen aktivischen Unterschiedsbetrag übersteigen, hinsichtlich der Wahl des Erstkonsolidie- rungszeitpunktes gem. § 301 Abs. 2 HGB und hinsichtlich des Methodenwahlrechts des §302 Abs. 1 HGB, das unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung der Kapitalkonsolidierung nach der Pooling-of-In- terests-Methode erlaubt. Wichtige bilanzpolitische Aktionsparameter bei der Durchführung der Zwischengewinneliminierung gem. § 304 HGB ergeben sich z. B. aus Gestaltungsfreiheiten, die bei der Ermittlung der Höhe des zu eliminierenden Zwischenerfolges bestehen, sowie aus der Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Zwischengewinneliminierung völlig zu verzichten. Die aufgezeigten Möglichkeiten der Konzernbilanzpolitik beziehen sich auf die materiellen Aspekte der Erstellung eines Konzernabschlusses. Darüber hinaus existieren formelle Gestaltungsmöglichkeiten. Hierzu gehören Ausweis- und Gliederungswahlrechte, die dem Bilanzierenden Gestaltungsfreiräume hinsichtlich der Darstellungsweise der Inhalte des Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts belassen.             Literatur: Clemm, H./Wenzel, H., Überlegungen zur Konzernbilanzpolitik, in: BFuP 4/1986, S. 341 ff. Klein, H.-D., Konzernbilanzpolitik, Heidelberg 1989.    Sahnet; FJHäger, M., Konzernbilanzpolitik im Rahmen der Kapitalkonsolidierung gem. § 301 HGB, in: DB (1988), S. 405 ff. Scheren, M., Möglichkeiten und Grenzen der Konzernbilanzpolitik, in: Küting, K./Weber, C.-P., Handbuch der Konzernrechnungslegung, Stuttgart 1989, S. 43 ff. Sel- chert, F. W./Karsten, J., Konzernabschlusspolitik und Konzerneinheitlichkeit, in: DB (1989), S. 837 ff.

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