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Konzernverfassung

Der Konzern wird im Aktiengesetz 1965 als spezifische Teilklasse der dort in § 15 enu- merierten Arten von "Verbundenen Unternehmen" genannt und ist die in der Wirtschaftspraxis ganz überwiegende Zusammenschlussform von Unternehmen. Je nachdem, welche Interessenlagen bei der Formulierung und Durchsetzung der Konzernpolitik Berücksichtigung finden, werden in § 18 AktG Unterordnungskonzerne und Gleichordnungskonzerne unterschieden. Für die Verfassung der typischerweise anzutreffenden Unterordnungskonzerne stellt sich als zentrales Problem das Spannungsfeld zwischen Einheit und Vielheit. Dies betrifft die Frage, wie nachhaltig die Untergesellschaften auf die Interessenlage der konzernführenden Gesellschaft verpflichtet werden (Einheit) bzw. Widerstände bei der Durchsetzung der Konzernpolitik entwickeln können (Vielheit). Grundsätzlich werden im Aktiengesetz Eingliederungs-, Vertrags- und faktische Konzerne unterschieden. (1)  Konzerne durch Eingliederung sind ausschliesslich der Rechtsform der Aktiengesellschaft Vorbehalten und entstehen durch Beschlüsse der Hauptversammlungen der beteiligten Gesellschaften (§§ 319, 320 AktG). Das prinzipiell unbeschränkte Weisungsrecht des Vorstands der Hauptgesellschaft gegenüber dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft und dessen umfassende Verpflichtung zur Befolgung der Weisungen (§323 Abs. 1 AktG) machen das Überwiegen des Einheitsaspekts deutlich. Potentielle Interessenkonflikte können letztendlich immer zugunsten der Hauptgesellschaft gelöst werden. (2)    Vertragskonzerne entstehen durch Abschluss eines Beherrschungsvertrags (§291 Abs. 1 AktG), der dem geschäftsführenden Organ der Obergesellschaft ebenfalls ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand des abhängigen Unternehmens einräumt (§308 AktG). Auch hier lässt sich im Konfliktfall der Wille der Obergesellschaft durchsetzen. (3) Faktische Konzerne zeichnen sich durch das Fehlen eines rechtlich legitimierten Weisungsrechts aus. Die konzernstiftende einheitliche Leitung muss hier über andere Instrumente hergestellt und abgesichert werden. Im Regelfall bedient man sich dabei der aus der Mehrheitsbeteiligung resultierenden Möglichkeit, personelle Verflechtungen aufzubauen. Wegen der Schutzbestimmungen der §§ 311 ff. AktG stellt die Besetzung von Schlüsselpositionen der Untergesellschaft mit Organmitgliedern der Obergesellschaft das entscheidende Instrument der Konzernführung dar. Typischerweise nehmen dabei Mitglieder der Geschäftsführung des herrschenden Unternehmens Positionen im geschäftsführenden und/ oder Kontrollorgan (Aufsichtsrat) der Untergesellschaft ein.

Literatur: Emmerich, V.I Sonnenschein, Konzernrecht, 3. Aufl., München 1989. Hommelhoff, R, Die Konzernleitungspflicht, Köln u.a. 1982. Richter, B., Der mitbestimmte Aktiengesellschaftskonzern, Köln 1983. Teubner, G., Unitas Multiplex. Das Konzernrecht in der neuen Dezentralität der Unternehmensgruppen, in: ZGR, 20. Jg. (1991), S. 189 ff.

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