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Vorstand

Siehe auch: Aktiengesellschaft

Der Vorstand hat als Organ der Aktiengesellschaft (AG) die Geschäftsführung und Vertretung wahrzunehmen. Er hat damit die Aufgabe der Unternehmungsführung. Dabei wird er vom Aufsichtsrat beraten und überwacht, der ihn auch beruft und abberuft. Der Vorstand besteht i.d.R. aus mehreren Personen. Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Das Vorstandsmitglied wird für höchstens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig.

(engl. board, executive directors) Der Vorstand ist das gesetzlich vorgeschriebene geschäftsführungs und vertretungsbefugte Organ einer Aktiengesellschaft (AG), eines Vereins oder einer Genossenschaft. Der Vorstand der AG wird vom Aufsichtsrat für eine Amtszeit von maximal fünf Jahren bestellt. Seine Mitglieder können auch Nicht ktionäre sein. Setzt sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammen, so steht diesen die + Geschäftsführung gemeinschaftlich zu. Weisungen von Hauptversammlung und Aufsichtsrat binden den Vorstand nicht; er muss den Aufsichtsrat jedoch über die Situation der Gesellschaft und über Geschäfte von erheblicher Bedeutung informieren. Für Genossenschaften und Vereine gilt im Wesentlichen das Gleiche. Allerdings müssen die Mitglieder des Vorstands hier Genossen bzw. Vereinsmitglieder sein.

ist das bei jedem Verein zwingend erforderliche Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan (Geschäftsführung, Vertretung). Er kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen. Der Vorstand der Aktiengesellschaft wird vom Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre bestellt. Bei Vorständen, die aus mehreren Personen bestehen, wird meist ein Vorstandsvorsitzender (mitunter auch als Vorstandssprecher bezeichnet) ernannt. Der Vorstand muß nicht aus Aktionären bestehen.

Vorstand ist das notwendige Geschäftsführungsorgan zahlreicher privater oder öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse oder Körperschaften. Hierzu zählen sowohl Vereine (auch nichtrechtsfähige) als auch Aktiengesellschaften und Stiftungen.
Bei der AG bestellt gem. § 84 AktG 1965 der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstandes auf höchstens 5 Jahre. Die Wieder Bestellung ist möglich. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren natürlichen, unbeschränkt rechtsfähigen Personen, die unter eigener Verantwortung die Gesellschaft selbständig leiten (§ 76 AktG 1965) und sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 78 AktG 1965). Wann und wie ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Vorstand mitglied zu bestellen ist, regelt sich nach den Mitbestimmungsgesetzen. Über den Gang der Geschäfte hat der Vorstand dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, zu berichten. Die Berichtspflicht erstreckt sich weiter auf die beabsichtigte Geschäftspolitik (einmal jährlich), die Rentabilität und Geschäfte von erheblicher Bedeutung (§90 AktG 1965). Der Aufsichtsrat kann die Bestellung, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung der Vertrauensentzug durch die „auptversammlung widerrufen (§ 84 bs. 2 AktG 1965). Der Vorstand hat bei mer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Bei Verletzung seiner Pflichten ist er der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 93 AktG 1965).

In der Gesundheitswirtschaft:

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist das Leitungsorgan der Gesellschaft. Ihm obliegt die Leitung der Aktiengesellschaft sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und ist dem Aufsichtsrat der AG rechenschaftspflichtig. Der Vorstand wird nach dem Aktiengesetz vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt.

Bei Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital von weniger als drei Millionen Euro kann der Vorstand nur aus einer Person bestehen, bei allen anderen Aktiengesellschaften muss der Vorstand aus mindestens zwei Personen bestehen. Vorstandsmitglieder dürfen nach dem deutschen Aktienrecht nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates der selben AG sein. Besteht der Vorstand einer AG aus zwei oder mehr Personen, kann der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes bestimmen.

Bei Aktiengesellschaften, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, muss dem Vorstand ein mit den übrigen Vorstandsmitgliedern gleichberechtigter Arbeitsdirektor angehören.

Auch das Leitungsorgan eines Vereins trägt die Bezeichnung Vorstand. Wahl und Zusammensetzung des Vereinsvorstandes wird durch die Vereinssatzung bestimmt. Üblich bzw. bei eingetragenen Vereinen gesetzlich vorgeschrieben ist die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Mit dem Einzug der Rechtsform der Aktiengesellschaft in den Krankenhausmarkt spielt auch die Funktion eines Vorstandes eine zunehmende Rolle. Weit überwiegend sind die wirtschaftlich verantwortlichen Leiter von Krankenhäusern jedoch nach wie vor Geschäftsführer einer GmbH oder gGmbH.

Organ von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, —Kommanditgesellschaft auf Aktien) und —Genossenschaften, das Führungsentscheidungen im Unternehmen trifft und die laufenden Geschäfte führt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Dieses Leitungsorgan wird durch den Aufsichtsrat (bei Kapitalgesellschaften) bzw. durch die Generalversammlung der Genossen (bei Genossenschaften) bestellt. Der Vorstand ist bei der Geschäftsführung nicht an Weisungen des Aufsichtsrates oder der Hauptversammlung bzw. der Generalversammlung gebunden. Allerdings muss der Vorstand dem Aufsichtsrat berichten insb. über (§ 90 AktG): grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik, Rentabilität der Gesellschaft, Lage der Gesellschaft und Geschäfte mit erheblicher Bedeutung für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft.

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