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Kreditbedingungen

Bedingungen, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kreditgewährung stellt.
Ausgangspunkt aller Überlegungen im Zusammenhang mit der Formulierung von Kreditbedingungen ist einerseits, daß jede Kreditgewährung aus der Sicht des Kapitalgebers eine Investition darstellt. Herrschaftsrechte werden durch ihn nur dann geltend gemacht, wenn es sich für die Bedienung und Kapitalsicherung als unbedingt notwendig erweist. Aus der Sicht des Kreditnehmers soll durch die Kreditbedingungen sein Souveränitätsstreben möglichst nicht berührt werden.
Hauptbestandteile der Kreditbedingungen sind:
? Kredithöhe. Sie wird in Abhängigkeitder Kreditverwendung, Verhandlungsstärke und Bonität des Kreditnehmers einschließlich der Besicherungsmöglichkeiten eingeräumt.
? Kreditpreis. Er hängt ab von der Marktlage, der Bonität des Kreditnehmers und seiner Verhandlungsstärke (Finanzierungskosten).
? Bonitätsanforderungen. Sie richten sich nach der Kredithöhe sowie -verwendung.
? Kreditbesicherung. Sie variiert mit der Bonität, Kredithöhe, -laufdauer und -verwendung;
? Laufdauer und Tilgungsmodalitäten.

Über die Flexibilität der Ausgestaltung entscheiden neben der Verhandlungsmacht des Kreditnehmers Faktoren, die das Handeln des Kreditgebers bestimmen. Diese sind z. B. die Marktsituation, gesetzliche (z. B. KWG, VAG) sowie ggf. statuarische Vorschriften.
Im Regelfall sollten und werden die Kreditbedingungen nur einen geringen Einfluß auf die Souveränität der Unternehmensleitung des Kreditnehmers haben. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Kreditgeber die Einhaltung gewisser ?Richtlinien? fordert (Festlegung des Kreditverwendungszwecks, Einhaltung von Finanzierungsregeln, Existenzprüfung eingeräumter Sicherheiten).
In speziellen Situationen (i. d. R. Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers) wird sich der Kreditgeber zur Wahrung seiner eigenen Belange u. U. das Recht zur teilweisen Mitentscheidung oder ? im Extremfall ? zur Alleinentscheidung in den relevanten Unternehmensbelangen herausnehmen (Verbot einer weiteren Neuverschuldung, Auflage zur Verbesserung der Eigenkapital-/Fremdkapital-Relation etc.).

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