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Kreditplafond

globale oder selektive mengenmäßige Kreditbeschränkung (Kredit), z. B. der Zentralbank gegenüber der öffentlichen Hand oder Geschäftsbanken.

1. Bei der AKA Ausfuhrkreditgesellschaft mbH: zur Verfügung stehender Höchstbetrag für Aussenhandelsfinanzierungen. 2. Allg.: Kredithöchstgrenze, -limit. Auch: Deckel, Cap.

Die einem öffentlichen Schuldner eingeräumte Kreditlinie; im privaten Sektor der Gesamtbetrag, der zur Kreditgewährung für bestimmte Zwecke zur Verfügung steht.

Kassenkredite

Anwendungsfall der - Kreditrationierung.
1. Quantitative Beschränkung der Kreditgewährung der Banken durch administrative Maßnahmen seitens der Regierung oder Zentralbank eines Landes. Ziel ist eine schnelle und wirksame Beschränkung der Kreditexpansion und damit der volkswirtschaftlichen Ausgaben, die allerdings nur eintritt, wenn sich inländische Nichtbanken nicht anderweitig (z.B. bei pars-monetären Finanzinstitutionen oder im Ausland) Kredit beschaffen können. Die Wirksamkeit der Kreditplafondierung wird überdies eingeschränkt, wenn sie wie bisher in einigen Ländern (z.B. Großbritannien, Frankreich, Schweiz) am gesamten Kreditbestand bzw. seinem Zuwachs, also an der Netto- und nicht an der Bruttokreditgewährung ansetzt, da dann im Ausmass der Tilgung von Krediten eine Kreditgewährung über den Plafond hinaus möglich ist. Die Einführung der Kreditplafondierung wurde im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft diskutiert, doch bisher nicht realisiert, da sie eine Reihe schwer zu lösender Probleme mit sich bringt. Zum einen müssen Umgehungen (z.B. Mißbrauch von Ausnahmeregelungen) in Grenzen gehalten werden, zum anderen muss die Zentralbank das Recht erhalten, Banken, die den Plafond überschreiten, mit bestimmten Sanktionen wie z.B. einer Sondermindestreserve oder dem Ausschluss vom Refinanzierungskredit zu belegen. Ein grundsätzlicheres Problem ergibt sich bei der Frage, wie der Prozentsatz festgelegt werden soll, um den das Kreditvolumen der Banken wachsen darf. Wählt man einen einheitlichen Prozentsatz für alle Kreditinstitute, so zementiert man deren Marktanteile, ein Ergebnis, das aus allokativen Gründen unerwünscht ist. Werden die Plafonds differenziert festgesetzt, so stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien sich ein so weitgehender Eingriff in die Wirtschaftsstruktur richten soll.
2. Das Gesetz über die - Deutsche Bundesbank gab bis 31.12.1993 in § 20 der Anstalt (als Bank des Staates) die Befugnis, jedoch nicht die Pflicht, bestimmten öffentlichen Verwaltungen nach sachgemäßem Ermessen kurzfristige Kredite in Form von Buch- und Schatzwechselkrediten (Kassenkredite) im Rahmen fester Höchstgrenzen zu gewähren.
3. Die öffentlichen Verwaltungen sind abgesehen von den bankgesetzlichen Kreditplafonds auch durch die gemäss - Haushaltsgrundsätzegesetz in den jeweiligen Haushaltsgesetzen enthaltenen Kreditermächtigungen gebunden.
4. Nach Art. 115 Satz 2 GG dürfen die Einnahmen des Bundes aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Die Regelung ist u.a. hinsichtlich der in ihr verankerten Philosophie einer »rentierlichen Schuldendekkung« diskutabel und wegen des anzuwendenden Investitionsbegriffs und der Existenz von Nebenhaushalten weniger trennscharf, als der Wortlaut glauben macht
5. Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts kann die Bundesregierung nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft im Wege der sog. Schuldendeckelverordnung eine Kreditlimitierung für öffentliche Verwaltungen anordnen. Die mit Kreditplafonds verbundene Problematik wird von der Theorie der Kreditrationierung aufgegriffen und hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Existenz und Stabilität von - Gleichgewichten auf effizienten Finanzmärkten geprüft.

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