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Marktbeherrschung

unterliegt der Fusionskontrolle (Fusion). Man spricht von Marktbeherrschung, wenn ein Unternehmen keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, einen überragenden Marktanteil und sehr hohe Finanzkraft besitzt und somit Marktzutrittsbarrieren (Markt) für Dritte existieren (§19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Kartellgesetz

liegt nach § 22 GWB vor, wenn ein oder mehrere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ohne wesentlichen Wettbewerb sind oder eine überragende Marktstellung haben. Marktbeherrschung eines Unternehmens wird vermutet, wenn ein Marktanteil (Markt) von mindestens 1/3 vorliegt und ein • Umsatz von mindestens 250 Mio. DM im Jahr getätigt wurde. Für mehrere Unternehmen gelten entsprechend gestaffelte Werte. Derartige Unternehmen unterliegen einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden, die bei Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein solches Verhalten untersagen und insbesondere Verträge (Vertrag) für unwirksam erklären können.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Die Dominanz eines Anbieters infolge fehlender ernsthafter Konkurrenz in einem Marktbereich. Oft haben marktbeherrschende Unternehmen auch die Möglichkeit. den Marktzutritt weiterer Anbieter zu verhindern. >Markt > Monopol

ist nach der Legaldefinition des § 22 GWB dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung aufweist. Als marktbeherrschend gelten nach dieser Vorschrift auch zwei oder mehr Unternehmen (Oligopolgruppe), soweit zwischen ihnen wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie auch in ihrem Aussenverhältnis entweder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder gegenüber ihren Wettbewerbern eine überragende Marktstellung innehaben. Um der Wettbewerbsbehörde den Nachweis des Bestehens von Marktbeherrschung zu erleichtern, enthält §22 GWB Vermutungstatbestände. So wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 250 Mio. DM hatte. Eine Oligopolgruppe, die im Innenverhältnis nicht durch das Bestehen von wesentlichem Wettbewerb gekennzeichnet ist, gilt als marktbeherrschend, wenn drei oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 50% oder mehr haben oder wenn fünf oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln oder mehr aufweisen. Die Vermutung gilt nicht, soweit es sich um Unternehmen handelt, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 100 Mio. DM hatten. Um festzustellen, ob ein Unternehmen eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung aufweist, sind gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 GWB ausser seinem Marktanteil insb. seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen sowie rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle des § 24 GWB werden weitere Marktbeherrschungsvermutungen geltend gemacht. So wird in § 23 a GWB vermutet, dass durch einen Unternehmenszusammenschluss eine überragende Marktstellung entsteht oder verstärkt wird, wenn sich ein Unternehmen, das im letzten vor dem Zusammenschluss endenden Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mindestens zwei Mrd. DM hatte, mit einem anderen Unternehmen zusammenschliesst, das •   auf einem Markt tätig ist, auf dem kleine und mittlere Unternehmen insgesamt einen Marktanteil von mindestens zwei Dritteln und die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen insgesamt einen Marktanteil von mindestens 5 % haben, oder das •   auf einem oder mehreren Märkten marktbeherrschend ist, auf denen insgesamt im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr mindestens 150 Mio. DM umgesetzt wurden (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 GWB). Vermutet wird das Entstehen oder die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ferner, wenn die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im letzten vor dem Zusammenschluss abgeschlossenen Geschäftsjahr insgesamt Umsatzerlöse von mindestens 12 Mrd. DM und mindestens zwei der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Umsatzerlöse von mindestens 1 Mrd. DM hatten (§ 23 Abs. 1 Satz 2 GWB). Wirksamer Wettbewerb verhindert, dass ein Marktteilnehmer seine Dispositionsspielräume zu Lasten Dritter ungebührlich ausweitet. Nur bei überlegener Leistung besteht die Chance, sich der Entmachtung durch die anonyme Kontrollinstitution Wettbewerb zu entziehen. Doch ist der Marktzuwachs, den erfolgreiche Pionierunternehmer durch Innovationen und die dadurch begründete Monopolstellung gewinnen, nicht von Dauer. Er geht verloren, wenn konkurrierende Unternehmen ihren zeitlich befristeten Wettbewerbsnachteil wieder Ausgleichen. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass Marktmacht auch durch leistungsfremde Praktiken gewonnen wird. Ein im Wettbewerbsprozess gewonnener Vorsprung kann ausgebaut werden; er geht dann nicht durch das Aufholen der anderen wieder verloren. Potentiellen Imitatoren mag es an der erforderlichen Kapitalkraft oder Management-Qualifikation fehlen. Bestehende Patente können sie daran hindern, das zur Verfolgung des Pioniers erforderliche know how zu erwerben; möglich ist auch, dass ihnen der Zugang zu wichtigen Rohstoffmärkten versperrt ist. Der Pionier kann seinen Vorsprung somit vergrössern. Aus dem zeitlich befristeten Monopol, das durch seine Innovationsleistung gesellschaftlich gerechtfertigt war, wird eine dauerhafte marktbeherrschende Position. Das Leistungseinkommen, das ihm zunächst in Form von Pioniergewinnen zuteil wurde, wandelt sich zur Monopolrente. Auch dort, wo das Instrument einer Zusammenschlusskontrolle gegeben ist und die Möglichkeit der Entflechtung besteht, lässt sich das Entstehen marktstarker oder gar marktbeherrschender Positionen erfahrungsgemäss nicht stets verhindern. Kann die Wettbewerbspolitik auf die Marktstruktur und damit auf das Ausmass bestehender Marktmacht keinen Einfluss nehmen, dann muss sie sich mit einer korrektiven Missbrauchsaufsicht begnügen. Sie hat zu verhindern, dass Marktmacht dazu missbraucht wird, schwächere Partner auszubeuten (Ausbeutungsmissbrauch). Sie hat nach Möglichkeit alle Versuche zu unterbinden, den verbliebenen "Restwettbewerb" durch Behindern von tatsächlichen oder potentiellen Konkurrenten weiter zu reduzieren und damit bestehende Machtpositionen abzusichern (Behinderungsmissbrauch).             Literatur: Cox, H.IJens, U./Markert, K. (Hrsg.), Handbuch des Wettbewerbs, München 1981. Schmidt, I., US-amerikanische und deutsche Wett- bewerbspolitik gegenüber Marktmacht, Berlin 1973.     Möschel, W, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Köln u.a. 1983.  

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