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Nämlichkeit

Zollrechtlicher Begriff für die Identität von Waren, die eine Zollbehandlung im Rahmen eines Zollverfahrens durchlaufen. Durch Kennzeichnung (zum Beispiel Zollplomben, Abbildungen, Beschreibungen, Siegel, Stempel usw.) wird sichergestellt, daß es sich um ein und dieselbe (nämliche) Ware handelt, die andernfalls unter Umständen mehrfach zollrechtlich behandelt wird. Nach Art. 72 Zollkodex (ZK) und §8 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wird die Nämlichkeit einer Ware ohne Entschädigung durch Mittel festgehalten, die eine Wiedererkennbarkeit gewährleisten. Der Zollbeteiligte hat die hierzu notwendigen Voraussetzungen ohne Entschädigung zu schaffen. Die Nämlichkeitssicherung ist von Bedeutung im gemeinschaftlichen Versandverfahren (gW), bei der vorübergehenden Ausfuhr von Waren, bei passiven Veredelungsverkehren und bei der vorübergehenden Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet, bei aktiven Veredelungsverkehren sowie bei Messe- und Ausstellungsgütern. Die bei der Kennzeichnung verwendeten Hilfsmittel werden als Nämlichkeitsmittel bezeichnet. Die Zollbehörde stellt einen sogenannten INF3-Schein (INF-Gemeinschaftsvordrucke) für jene Ausfuhrwaren aus, deren Reimport erwartet wird. Dies ist erforderlich, da eine Gemeinschaftsware, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird, die Eigenschaft der Gemeinschaftsware verliert und bei der Wiedereinfuhr als Nichtgemeinschaftsware zu behandeln ist.

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